scheinlich
sein, die eine Zuteilung in die Länder aus Gründen der Sparsamkeit der
Verwaltung nicht sinnvoll erscheinen lässt, so können diese Menschen weiterhin
in der Betreuungseinrichtung versorgt werden – auch wenn sie, weil kein
Rechtsmittel ergriffen wurde – keine Asylwerber mehr sind.
Da es
sich bei vorgeschlagenen Gesetz um eine hoheitliche Erledigung von Bundesaufgaben
handelt, haben Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1 einen Rechtsanspruch
auf Versorgung durch den Bund – im Nichtgewährungsfall hat die Behörde einen
Bescheid zu erlassen.
Das
Gesetz sieht – gegenüber dem Bundesbetreuungsgesetz
redimensionierte – Ausschluss- und Endigungsgründe vor, die aus
Zweckmäßigkeitsüberlegungen zusammengefasst wurden, die medizinische
Notversorgung ist jedoch immer zu garantieren.
Neu
ist der Grundsatz, alle Asylwerber und Fremde gemäß § 2 Abs. 1 zu
versorgen, da die Versorgung ja weit mehr als bisher dem Asyl- und
Fremdenpolizeiverfahren dient. Da das Gemeinwesen jedoch nicht die Kosten der
Versorgung von Menschen tragen soll, die selbst in der Lage sind, für ihren
Lebensunterhalt zu sorgen, kennt der vorgeschlagene Entwurf eine
Kostenersatzregelung; die Kosten der Betreuung sind diesen Menschen mit
Bescheid vorzuschreiben. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Bestimmung auf
den Großteil der Versorgten nicht anzuwenden sein wird.
Der
Bundesminister für Inneres kann wie bisher das Betreten und Verweilen in Betreuungseinrichtungen
verbieten, wenn dies aus Gründen der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
notwendig ist. Neu ist die Verpflichtung der Betreuungsbehörde, für jede
Betreuungseinrichtung eine Hausordnung festzuschreiben – damit soll klar
sein, welches Verhalten von den Versorgten erwartet werden kann; gleichzeitig
wird damit auch die Freiheit der Versorgten geschützt, da sie einen Verlust der
Versorgung nur fürchten müssen, wenn sie grob gegen die Hausordnung verstoßen.
Wie
schon in Art 1 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung mit den Ländern
vereinbart, teilt die Koordinationsstelle die zugelassenen Asylwerber den
Länder zur Betreuung zu. Die Zuteilung an die Länder erfolgt durch die
Koordinationsstelle, die konkrete Auswahl der Betreuungseinrichtung im
Einvernehmen mit dem betroffenen Bundesland, der Bund ermöglicht dem Asylwerber
den Transport zur zukünftigen Betreuungsseinrichtung – wobei der
Transport entweder durch den Bund durchgeführt oder organisiert werden kann.
Zur
Umsetzung der Richtlinie Mindestnormen Aufnahme ist der Zugang von Asylwerbern
zum Arbeitsmarkt zu regeln. Für den Bereich der unselbständigen Erwerbstätigkeit
erfolgte dies im AuslBG, im vorliegenden Entwurf wird vorgeschlagen, eine analoge
Regelung für den Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zur
Feststellung eines allfälligen Kostenersatzes der Betreuung sieht der Entwurf
Meldepflichten vor. Die Remunerantentätigkeit des bisherigen
Bundesbetreuungsgesetzes wird weiterhin möglich sein.
Der
Entwurf normiert den von der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Dateninformationsverbund
und Datenschutzbestimmungen näher.
Auch
werden zwei Verwaltungsübertretungen vorgesehen, nämlich die unbefugte selbständige
Tätigkeit und das Betreten einer Betreuungseinrichtung, obwohl dies durch
Verordnung verboten wurde.
Zuständige Behörde erster Instanz soll – in einer sachgerechten Verbindung von Asylverfahren und dazugehöriger Betreuung – das Bundesasylamt sein; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates als Behörde zweiter Instanz war verfassungsrechtlich nicht möglich, da es sich bei der Betreuung – aus dem Gesichtpunkt der Versteinerungstheorie – nicht um eine Asylsache handelt. Um der Richtlinie Mindest-