Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 113

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scheinlich sein, die eine Zuteilung in die Länder aus Gründen der Sparsamkeit der Verwaltung nicht sinnvoll erscheinen lässt, so können diese Menschen weiterhin in der Betreuungseinrichtung versorgt werden – auch wenn sie, weil kein Rechtsmittel ergrif­fen wurde – keine Asylwerber mehr sind.

Da es sich bei vorgeschlagenen Gesetz um eine hoheitliche Erledigung von Bundes­aufgaben handelt, haben Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1 einen Rechtsan­spruch auf Versorgung durch den Bund – im Nichtgewährungsfall hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen.

Das Gesetz sieht – gegenüber dem Bundesbetreuungsgesetz redimensionierte – Aus­schluss- und Endigungsgründe vor, die aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen zusam­mengefasst wurden, die medizinische Notversorgung ist jedoch immer zu garantieren.

Neu ist der Grundsatz, alle Asylwerber und Fremde gemäß § 2 Abs. 1 zu versorgen, da die Versorgung ja weit mehr als bisher dem Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren dient. Da das Gemeinwesen jedoch nicht die Kosten der Versorgung von Menschen tragen soll, die selbst in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, kennt der vorge­schlagene Entwurf eine Kostenersatzregelung; die Kosten der Betreuung sind diesen Menschen mit Bescheid vorzuschreiben. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Bestim­mung auf den Großteil der Versorgten nicht anzuwenden sein wird.

Der Bundesminister für Inneres kann wie bisher das Betreten und Verweilen in Betreu­ungseinrichtungen verbieten, wenn dies aus Gründen der Aufrechterhaltung der Ord­nung und Sicherheit notwendig ist. Neu ist die Verpflichtung der Betreuungsbehörde, für jede Betreuungseinrichtung eine Hausordnung festzuschreiben – damit soll klar sein, welches Verhalten von den Versorgten erwartet werden kann; gleichzeitig wird damit auch die Freiheit der Versorgten geschützt, da sie einen Verlust der Versorgung nur fürchten müssen, wenn sie grob gegen die Hausordnung verstoßen.

Wie schon in Art 1 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung mit den Ländern vereinbart, teilt die Koordinationsstelle die zugelassenen Asylwerber den Länder zur Betreuung zu. Die Zuteilung an die Länder erfolgt durch die Koordinationsstelle, die konkrete Aus­wahl der Betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit dem betroffenen Bundesland, der Bund ermöglicht dem Asylwerber den Transport zur zukünftigen Betreuungssein­richtung – wobei der Transport entweder durch den Bund durchgeführt oder organisiert werden kann.

Zur Umsetzung der Richtlinie Mindestnormen Aufnahme ist der Zugang von Asylwer­bern zum Arbeitsmarkt zu regeln. Für den Bereich der unselbständigen Erwerbstätig­keit erfolgte dies im AuslBG, im vorliegenden Entwurf wird vorgeschlagen, eine ana­loge Regelung für den Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zur Feststellung eines allfälligen Kostenersatzes der Betreuung sieht der Entwurf Melde­pflichten vor. Die Remunerantentätigkeit des bisherigen Bundesbetreuungsgesetzes wird weiterhin möglich sein.

Der Entwurf normiert den von der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Dateninformationsverbund und Datenschutzbestimmungen näher.

Auch werden zwei Verwaltungsübertretungen vorgesehen, nämlich die unbefugte selb­ständige Tätigkeit und das Betreten einer Betreuungseinrichtung, obwohl dies durch Verordnung verboten wurde.

Zuständige Behörde erster Instanz soll – in einer sachgerechten Verbindung von Asyl­verfahren und dazugehöriger Betreuung – das Bundesasylamt sein; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates als Behörde zweiter Instanz war verfassungs­rechtlich nicht möglich, da es sich bei der Betreuung – aus dem Gesichtpunkt der Versteinerungstheorie – nicht um eine Asylsache handelt. Um der Richtlinie Mindest-


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