normen
Aufnahme genüge zu tun, werden daher die jeweils zuständigen UVS in den Ländern
als Berufungsbehörde vorgeschlagen.
Der
Entwurf sieht – wie auch schon bisher – die Schaffung von
Vorsorgekapazitäten durch den Bundesminister für Inneres vor, er kann sich
hiezu – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung – auch Kasernen des Bundesheeres bedienen.
Wie
bisher kann es auch in Zukunft Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe durch den
Bundesminister für Inneres oder beauftragte Organisationen geben.
Die
Länder werden – für ihren Bereich – Versorgungsgesetze erlassen oder
die Sozialhilfegesetze entsprechend ändern müssen, um der Richtlinie
Mindestnormen Aufnahme Genüge zu tun – vor allem ein Instanzenzug wird
notwendig sein.
Besonderer
Teil
Zu §
1:
§ 1
stellt die notwendigen Begriffsbestimmungen dar.
Die
Versorgung ergibt sich aus den in Art. 6 und 7
Grundversorgungsvereinbarung beschriebenen Leistungen.
Zu §
2:
§ 2
beschreibt das prinzipielle System des Gesetzesentwurfs. Asylwerbern und Fremden,
deren Asylantrag zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wurde und die sich in einer Betreuungseinrichtung des Bundes befinden, wird Versorgung
geleistet, solange sie sich in dieser aufhalten. Es besteht – das Gesetz
wird hoheitlich vollzogen – ein Rechtsanspruch auf die Leistung der
Versorgung. Die Versorgung wird in der Betreuungsstelle des Bundes
geleistet – wer sich aus dieser längerfristig entfernt, hat keinen
Anspruch auf Betreuung oder gar den finanziellen Ausgleich der nicht
geleisteten Betreuung.
Bei
der Versorgung ist auf besonders schützenswerte Menschen, wie allein stehende
Frauen und Minderjährige besonders Rücksicht zu nehmen.
Für
die Dauer einer Anhaltung richtet sich die Versorgung nach der Anhalteordnung
oder den jeweiligen Vollzugsgesetzen, es besteht hier keine Notwendigkeit, auch
durch das vorgeschlagene Gesetz Leistungen zu gewähren.
Abs. 4
bildet Art. 6 Abs. 3 Grundversorgungsvereinbarung nach; ein grober
Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungsstellen des Bundes wird dann
vorliegen, wenn der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten
erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von
Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder
sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich
erschwert – wie etwa die mutwillige erhebliche Beschädigung eines
Einzelzimmers durch den dort untergebrachten Betreuten.
Der
vollkommene Entzug der Betreuung wird – auch im Hinblick auf die Ratio des
Gesetzes – nur das letzte Mittel sein und vor allem bei Gewaltanwendung
zur Anwendung kommen; vorher kann etwa das Taschengeld zurückgehalten werden.
Jede Einschränkung und jeder Entzug der Versorgung bedarf eines Bescheides der
Behörde erster Instanz.
Abs. 5
bildet Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung nach.
Abs. 6
normiert, dass vor einer Entscheidung über einen Ausschluss oder einer Einschränkung
der Betroffenen zu hören ist, soweit eine Befragung ohne Aufschub möglich ist.