Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 114

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normen Aufnahme genüge zu tun, werden daher die jeweils zuständigen UVS in den Ländern als Berufungsbehörde vorgeschlagen.

Der Entwurf sieht – wie auch schon bisher – die Schaffung von Vorsorgekapazitäten durch den Bundesminister für Inneres vor, er kann sich hiezu – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung – auch Kasernen des Bundesheeres be­dienen.

Wie bisher kann es auch in Zukunft Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe durch den Bundesminister für Inneres oder beauftragte Organisationen geben.

Die Länder werden – für ihren Bereich – Versorgungsgesetze erlassen oder die Sozial­hilfegesetze entsprechend ändern müssen, um der Richtlinie Mindestnormen Auf­nahme Genüge zu tun – vor allem ein Instanzenzug wird notwendig sein.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 stellt die notwendigen Begriffsbestimmungen dar.

Die Versorgung ergibt sich aus den in Art. 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung beschriebenen Leistungen.

Zu § 2:

§ 2 beschreibt das prinzipielle System des Gesetzesentwurfs. Asylwerbern und Frem­den, deren Asylantrag zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und die sich in einer Betreuungseinrichtung des Bundes befinden, wird Ver­sorgung geleistet, solange sie sich in dieser aufhalten. Es besteht – das Gesetz wird hoheitlich vollzogen – ein Rechtsanspruch auf die Leistung der Versorgung. Die Ver­sorgung wird in der Betreuungsstelle des Bundes geleistet – wer sich aus dieser längerfristig entfernt, hat keinen Anspruch auf Betreuung oder gar den finanziellen Ausgleich der nicht geleisteten Betreuung.

Bei der Versorgung ist auf besonders schützenswerte Menschen, wie allein stehende Frauen und Minderjährige besonders Rücksicht zu nehmen.

Für die Dauer einer Anhaltung richtet sich die Versorgung nach der Anhalteordnung oder den jeweiligen Vollzugsgesetzen, es besteht hier keine Notwendigkeit, auch durch das vorgeschlagene Gesetz Leistungen zu gewähren.

Abs. 4 bildet Art. 6 Abs. 3 Grundversorgungsvereinbarung nach; ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungsstellen des Bundes wird dann vorliegen, wenn der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert – wie etwa die mutwillige erhebliche Beschädigung eines Einzelzimmers durch den dort untergebrachten Betreuten.

Der vollkommene Entzug der Betreuung wird – auch im Hinblick auf die Ratio des Ge­setzes – nur das letzte Mittel sein und vor allem bei Gewaltanwendung zur Anwendung kommen; vorher kann etwa das Taschengeld zurückgehalten werden. Jede Einschrän­kung und jeder Entzug der Versorgung bedarf eines Bescheides der Behörde erster Instanz.

Abs. 5 bildet Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung nach.

Abs. 6 normiert, dass vor einer Entscheidung über einen Ausschluss oder einer Ein­schränkung der Betroffenen zu hören ist, soweit eine Befragung ohne Aufschub mög­lich ist.

 


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