Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 115

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Zu § 3:

Von der Versorgung können gewisse Personen ausgeschlossen werden. § 3 ist eine Ermessensbestimmung, die nicht zwingend zum Ausschluss führt. Das Ermessen ist im Sinne des Gesetzes auszuüben. Der Gesamtausschluss ist immer nur ultima ratio.

Die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme gilt nur für Drittstaatsangehörige (vgl. Art. 2 lit. c der RL). Im Sinne dieser Zielsetzung werden Staatsangehörige von EU-Mitglieds­staaten, sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein von der Versorgung aus­geschlossen.

Die Z 2 bis 4 des Abs. 1 bilden die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme nach (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit a RL)

Abs. 2 entspricht der Systematik der RL Mindestnormen Aufnahme (vgl. Art. 13 Abs. 4 RL); es ist nicht daran gedacht, Asylwerber, die später – etwa nach Anerkennung als Flüchtling – zu eigenen Mitteln kommen, die alten Leistungen vorzuschreiben; von Abs. 2 sind nur Asylwerber betroffen, die bereits zum Versorgungszeitpunkt in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Zu § 4:

Wie schon in Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung normiert, kann sich der Bund für bestimmte Bereiche Privater bedienen; da es sich um hoheitliche Vollziehung handelt, werden Berichtspflichten und Weisungsrechte normiert; weiters sind Bediens­tete – um den Standard der Verwaltung herzustellen – durch den Unternehmer zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Zu § 5:

Wenn es aus den im Gesetz beschriebenen Gründen notwendig ist, kann das unbe­fugte Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung verboten werden; diese Verordnung kann sich nicht gegen Rechtsberater, in der Betreuungsein­richtung Versorgte, Rechtsvertreter, Familienmitglieder oder Bedienstete richten oder gegen andere Personen richten, die aus berechtigtem eigenem oder aus berechtigtem Interesse der Betreuten die Betreuungseinrichtung betreten müssen.

Die Behörde hat für jede Erstaufnahmestelle eine Hausordnung zu erlassen. Für das Zusammenleben von Menschen aus verschiedenen Teilen der Erde und mit zB ver­schiedenen religiösen Vorstellungen und Werthaltungen muss es klare Regeln geben; das auch vor allem deshalb, weil ein grober Verstoß gegen diese Regeln schwerwie­gende Folgen haben kann. Daher sind die Betreuten auch am Beginn der Betreuung über die wesentlichen Punkte nachweislich zu informieren; auch bietet sich die Auflage eines Informationsblattes an.

Zu § 6:

Wie schon in der Grundversorgungsvereinbarung festgelegt, teilt die Koordinations­stelle Asylwerber nach erfolgter Zulassung einem Land zur Versorgung zu. Das Land nennt den Ort, an dem die Versorgung gewährt wird und die Koordinationsstelle kom­muniziert dies dem Betroffenen; danach ist der Transport zum Ort der weiteren Versor­gung zu ermöglichen – entweder wird er vom Bund durchgeführt oder organisiert und bezahlt. Die Transportkosten sind dann im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung abzurechnen.

Zu § 7:

Die Meldepflicht der AMS in Abs. 1 soll eine Vollziehung von § 3 Abs. 2 ermöglichen, wenn der Asylwerber länger als drei Monate in einer Erstaufnahmestelle ist bzw. können diese Daten gemäß § 8 auch den Ländern zur Verfügung gestellt werden. Hier


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