Zu §
3:
Von
der Versorgung können gewisse Personen ausgeschlossen werden. § 3 ist eine
Ermessensbestimmung, die nicht zwingend zum Ausschluss führt. Das Ermessen ist
im Sinne des Gesetzes auszuüben. Der Gesamtausschluss ist immer nur ultima
ratio.
Die
Richtlinie Mindestnormen Aufnahme gilt nur für Drittstaatsangehörige (vgl.
Art. 2 lit. c der RL). Im Sinne dieser Zielsetzung werden
Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten, sowie Schweiz, Norwegen, Island und
Liechtenstein von der Versorgung ausgeschlossen.
Die
Z 2 bis 4 des Abs. 1 bilden die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme
nach (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit a RL)
Abs. 2
entspricht der Systematik der RL Mindestnormen Aufnahme (vgl. Art. 13
Abs. 4 RL); es ist nicht daran gedacht, Asylwerber, die später – etwa
nach Anerkennung als Flüchtling – zu eigenen Mitteln kommen, die alten
Leistungen vorzuschreiben; von Abs. 2 sind nur Asylwerber betroffen, die
bereits zum Versorgungszeitpunkt in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen.
Zu §
4:
Wie
schon in Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung normiert, kann
sich der Bund für bestimmte Bereiche Privater bedienen; da es sich um
hoheitliche Vollziehung handelt, werden Berichtspflichten und Weisungsrechte
normiert; weiters sind Bedienstete – um den Standard der Verwaltung
herzustellen – durch den Unternehmer zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Zu §
5:
Wenn
es aus den im Gesetz beschriebenen Gründen notwendig ist, kann das unbefugte
Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung verboten werden;
diese Verordnung kann sich nicht gegen Rechtsberater, in der Betreuungseinrichtung
Versorgte, Rechtsvertreter, Familienmitglieder oder Bedienstete richten oder
gegen andere Personen richten, die aus berechtigtem eigenem oder aus
berechtigtem Interesse der Betreuten die Betreuungseinrichtung betreten müssen.
Die
Behörde hat für jede Erstaufnahmestelle eine Hausordnung zu erlassen. Für das
Zusammenleben von Menschen aus verschiedenen Teilen der Erde und mit zB verschiedenen
religiösen Vorstellungen und Werthaltungen muss es klare Regeln geben; das auch
vor allem deshalb, weil ein grober Verstoß gegen diese Regeln schwerwiegende
Folgen haben kann. Daher sind die Betreuten auch am Beginn der Betreuung über
die wesentlichen Punkte nachweislich zu informieren; auch bietet sich die
Auflage eines Informationsblattes an.
Zu §
6:
Wie
schon in der Grundversorgungsvereinbarung festgelegt, teilt die Koordinationsstelle
Asylwerber nach erfolgter Zulassung einem Land zur Versorgung zu. Das Land
nennt den Ort, an dem die Versorgung gewährt wird und die Koordinationsstelle
kommuniziert dies dem Betroffenen; danach ist der Transport zum Ort der
weiteren Versorgung zu ermöglichen – entweder wird er vom Bund
durchgeführt oder organisiert und bezahlt. Die Transportkosten sind dann im
Sinne der Grundversorgungsvereinbarung abzurechnen.
Zu §
7:
Die Meldepflicht der AMS in Abs. 1 soll eine Vollziehung von § 3 Abs. 2 ermöglichen, wenn der Asylwerber länger als drei Monate in einer Erstaufnahmestelle ist bzw. können diese Daten gemäß § 8 auch den Ländern zur Verfügung gestellt werden. Hier