wird
wieder dem Grundsatz gefolgt, dass nur hilfsbedürftige Menschen kostenlos versorgt
werden sollen – gleichzeitig ermöglicht diese Regel die Versorgung von Menschen
zB mit Wohnraum, die sich zwar eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung
leisten können, aber keine – meist weit teurere – Wohnung, etwa in
einem Ballungszentrum.
Abs. 2
verbietet – zur Umsetzung von Art 11 Richtlinie Mindestnormen
Aufnahme – in Anlehnung an das AusländerbeschäftigungsG die selbständige
Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Antragseinbringung.
Die
bisher sehr bewährte Remunerantentätigkeit wird im vollen Umfang beibehalten;
es erscheint allerdings sachgerecht, in Abs. 5 die Ermessenbestimmung zu
beseitigen – wer arbeitet soll auch entsprechenden Lohn erhalten. Der
Gesetzgeber hat allerdings nicht daran gedacht, dass Asylwerber, die sich in
einer Einrichtung befinden, deren Betreiber gewinnorientiert arbeitet –
und damit die Betreuungskosten vom Bund ersetzt bekommt – die für sie
erbrachten Leistungen auf die Entschädigung für eine Hilfstätigkeit aufrechnen
lassen müssen, da es somit zu einer doppelten Verrechnung der Kosten kommt. Zu
berücksichtigen werden also nur Leistungen sein, die dem Asylwerber von
sozialen, nicht gewinnorientierten Organisationen zukommen. Für die jeweils erbrachten
Hilfstätigkeiten ist der ortübliche Lohn zu bezahlen – so wird ein
Betreuter, der leichte Hilfsdienste im Garten erledigt weniger Entschädigung
erhalten als ein solcher, der etwa eigenverantwortlich bei der Verwaltung der Betreuungseinrichtung
mithilft.
Zu §
8:
§ 8
führt zum einen die Bestimmungen zum Dateninformationsverbund aus und übernimmt
zum anderen die bewährten Normen des § 11 BundesbetreuungsG. Die Regelungen zum
Dateninformationsverbund werden näher determiniert, mit Abs. 3 werden die
in der Hoheitsverwaltung üblichen, strengen Standards des § 14 DSG mit der zusätzlichen
Möglichkeit einer stichprobenartigen Überprüfung eingeführt. Damit ist der
Sicherheitsstandard etwa mit dem des Zentralen Melderegisters vergleichbar. Die
strengen Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, da im Betreuungsinformationsverbund
auch sensible Daten – nämlich Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand –
erfasst werden. Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen des DSG 2000.
Eine
Übermittlung nach Abs. 3 setzt voraus, dass der Übermittlungsempfänger die
Daten für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben benötigt.
Zu §
9:
Zuständige
Behörde erster Instanz soll – in einer sachgerechten Verbindung von Asylverfahren
und dazugehöriger Betreuung – das Bundesasylamt sein; eine Befassung des
Unabhängigen Bundesasylsenates als Behörde zweiter Instanz war verfassungsrechtlich
nicht möglich, eine Zuständigkeit der UVS ist auch im Hinblick auf eine einheitliche
Rechtsprechung zu den entsprechenden Gesetzen der Länder zweckmäßig. Um der
Richtlinie Mindestnormen Aufnahme genüge zu tun, werden daher die jeweils
zuständigen UVS in den Ländern als Berufungsbehörde vorgeschlagen.
Zu §
10:
§ 10
normiert die Strafen für die Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 und 7.
Zu §
11:
Der Bund hat sich in der Grundversorgungsvereinbarung verpflichtet, für Notfälle Vorsorgekapazitäten zu schaffen; hier bleibt – auf Grund der strategischen und österreichweiten Bedeutung – weiterhin der Bundesminister für Inneres zuständig, wobei nach