Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 116

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wird wieder dem Grundsatz gefolgt, dass nur hilfsbedürftige Menschen kostenlos versorgt werden sollen – gleichzeitig ermöglicht diese Regel die Versorgung von Men­schen zB mit Wohnraum, die sich zwar eine Unterbringung im Rahmen der Grund­versorgung leisten können, aber keine – meist weit teurere – Wohnung, etwa in einem Ballungszentrum.

Abs. 2 verbietet – zur Umsetzung von Art 11 Richtlinie Mindestnormen Aufnahme – in Anlehnung an das AusländerbeschäftigungsG die selbständige Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Antragseinbringung.

Die bisher sehr bewährte Remunerantentätigkeit wird im vollen Umfang beibehalten; es erscheint allerdings sachgerecht, in Abs. 5 die Ermessenbestimmung zu beseitigen – wer arbeitet soll auch entsprechenden Lohn erhalten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht daran gedacht, dass Asylwerber, die sich in einer Einrichtung befinden, deren Betreiber gewinnorientiert arbeitet – und damit die Betreuungskosten vom Bund ersetzt bekommt – die für sie erbrachten Leistungen auf die Entschädigung für eine Hilfstätig­keit aufrechnen lassen müssen, da es somit zu einer doppelten Verrechnung der Kosten kommt. Zu berücksichtigen werden also nur Leistungen sein, die dem Asylwer­ber von sozialen, nicht gewinnorientierten Organisationen zukommen. Für die jeweils erbrachten Hilfstätigkeiten ist der ortübliche Lohn zu bezahlen – so wird ein Betreuter, der leichte Hilfsdienste im Garten erledigt weniger Entschädigung erhalten als ein solcher, der etwa eigenverantwortlich bei der Verwaltung der Betreuungseinrichtung mithilft.

Zu § 8:

§ 8 führt zum einen die Bestimmungen zum Dateninformationsverbund aus und übernimmt zum anderen die bewährten Normen des § 11 BundesbetreuungsG. Die Regelungen zum Dateninformationsverbund werden näher determiniert, mit Abs. 3 werden die in der Hoheitsverwaltung üblichen, strengen Standards des § 14 DSG mit der zusätzlichen Möglichkeit einer stichprobenartigen Überprüfung eingeführt. Damit ist der Sicherheitsstandard etwa mit dem des Zentralen Melderegisters vergleichbar. Die strengen Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, da im Betreuungsinformationsver­bund auch sensible Daten – nämlich Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesund­heitszustand – erfasst werden. Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen des DSG 2000.

Eine Übermittlung nach Abs. 3 setzt voraus, dass der Übermittlungsempfänger die Daten für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben benötigt.

Zu § 9:

Zuständige Behörde erster Instanz soll – in einer sachgerechten Verbindung von Asyl­verfahren und dazugehöriger Betreuung – das Bundesasylamt sein; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates als Behörde zweiter Instanz war verfassungs­rechtlich nicht möglich, eine Zuständigkeit der UVS ist auch im Hinblick auf eine ein­heitliche Rechtsprechung zu den entsprechenden Gesetzen der Länder zweckmäßig. Um der Richtlinie Mindestnormen Aufnahme genüge zu tun, werden daher die jeweils zuständigen UVS in den Ländern als Berufungsbehörde vorgeschlagen.

Zu § 10:

§ 10 normiert die Strafen für die Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 und 7.

Zu § 11:

Der Bund hat sich in der Grundversorgungsvereinbarung verpflichtet, für Notfälle Vor­sorgekapazitäten zu schaffen; hier bleibt – auf Grund der strategischen und österreich­weiten Bedeutung – weiterhin der Bundesminister für Inneres zuständig, wobei nach


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