Aktivierung
der Vorsorgekapazitäten dort weiterhin die Behörden nach § 10 einschreiten.
Der
Bundesminister für Inneres kann sich – im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung – auch geeigneter Kasernen bedienen,
diese werden mit Verordnung zu einer Betreuungseinrichtung erklärt. Diese
Verordnung kann in besonderen Fällen – bei Massenfluchtbewegungen –
einfacher – durch Anschlag an der Kaserne – kundgemacht werden.
Zu §
12:
§ 12
behält die derzeit bewährte Form der Rückkehrberatung und -hilfe bei.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Posch. – Bitte.
14.32
Abgeordneter Mag. Walter Posch (SPÖ): Herr Minister! Herr Präsident! Hohes Haus! Mit der Grundversorgungsvereinbarung wird die Versorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder, insbesondere die Grundversorgung von Asylwerbern, durch gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder im Verhältnis 60 : 40 gewährleistet. Damit wird das Versorgungsniveau dieser wichtigen Personengruppe entsprechend den Vorgaben der im Februar 2005 in Kraft tretenden EU-Richtlinie auf ein humanitär akzeptables Niveau gehoben.
Diesbezüglich ist von unserer Seite der damaligen Leiterin der Gruppe III/J, Ministerialrätin Dr. Heide-Marie Fenzl, die darüber jahrelang mit den Ländern Verhandlungen und diese Verhandlungen letzten Endes zu einem sachgerechten Ergebnis führte, sehr herzlich Dank zu sagen. Dies auch im Lichte dessen, dass gerade jene Spitzenbeamten im Ministerium, sofern sie nicht parteimäßig opportun waren, sehr häufig in den Vorruhestand versetzt wurden. Das ist unsere Kritik. Es stellt sich die Frage, ob es sich der Bund leisten kann, durch diese Vorgehensweise auf Sachkompetenz zu verzichten.
Ursprünglich war auch der personelle Anwendungsbereich dieser Grundversorgungsvereinbarung deutlich weiter gehalten als jener des Bundesbetreuungsgesetzes. Im Bundesbetreuungsgesetz gab es nämlich eine Reihe von Ausnahmegründen. Die Grundversorgungsvereinbarung war in diesem Punkt wesentlich besser. Von dieser konnte man nur auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer strafrechtlichen Handlung ausgeschlossen werden.
Das ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil Ihnen, Herr Minister, die Ausnahmetatbestände des Bundesbetreuungsgesetzes im vergangenen Herbst noch so wichtig erschienen, dass Sie diese trotz offensichtlicher Richtlinienwidrigkeit und entgegen dem heftigen Widerstand von Opposition und Zivilgesellschaft im Bundesbetreuungsgesetz verankern ließen. Sie taten dies offensichtlich, um Rückforderungsansprüche der Länder und der NGOs zu beseitigen.
Diese Ausnahmetatbestände waren EU-rechtswidrig und standen auch mit der Grundversorgungsvereinbarung nicht im Einklang. Deshalb freuen wir uns, dass es uns im Innenausschuss mittels eines Selbständigen Antrags gelungen ist, ein Außerkrafttreten dieses § 2 Absatz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes zu initiieren und mittels eines gemeinsamen Parteienantrags von SPÖ, ÖVP und FPÖ diese Widersprüche aus dem Bundesbetreuungsgesetz zu entfernen. (Beifall bei der SPÖ.)