Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 118

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Ein zweiter, für uns wichtiger Punkt ist, dass zwar ursprünglich im Absatz 1 der Grund­versorgungsvereinbarung stand, dass Rechtssicherheit für Fremde geschaffen werden soll. Davon war aber keine Rede, weil das mit einer Artikel-15a-Vereinbarung nicht normiert werden hätte können. Durch Schaffung eines Rechtsanspruchs würde dem Fremden aber ein subjektives öffentliches Recht und damit auch der Zugang zu einem Verwaltungsverfahren eingeräumt werden. Dies wäre eine Regelung, wie sie die Schweiz bereits kennt, eine Regelung, die der UNHCR sehr oft moniert hat und bezüglich der er gesagt hat, dass das Fehlen des Rechtsanspruchs ein Kernproblem darstelle, das gelöst gehört.

Wir freuen uns wirklich und sagen herzlichen Dank dafür, dass auch das gelungen ist durchzusetzen, weil das im Sinne aller Asylwerber ein ganz großer Fortschritt ist. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ich glaube, dass mit diesen wichtigen Bestimmungen, insbesondere mit der Aufhebung der schikanösen Bestimmungen über den Ausschluss aus der Bundesbetreuung, mit dem Rechtsanspruch für Asylwerber, auch mit der Tatsache, dass Asylwerber nach einem Aufenthalt von drei Monaten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz be­schäftigt werden können, wobei es angemessene Entschädigungen geben wird, ein ganz wichtiger humanitärer Meilenstein gesetzt wird. Dass darüber hinaus auch der Aufenthalt in Betreuungszentren per Verordnung geregelt werden soll, ist für uns eine ganz wichtige Sache, und deshalb stimmen wir dem zu.

Es tut uns Leid, dass die Grünen nicht zustimmen. Ich kann die formalen Einwände bezüglich der Eile und des Procedere verstehen, aber nicht diejenigen bezüglich der Sache. Ich kann nicht verstehen, dass sie, nachdem sie im Ausschuss der Grundver­sorgungsvereinbarung zugestimmt haben, jetzt einem wesentlich weiteren Fortschritt, nämlich der Novelle des Bundesbetreuungsgesetzes, nicht die Zustimmung geben. Das kann ich der Sache nach nicht, sondern nur dem Procedere nach verstehen. (Abg. Öllinger: Das ist aber schon argumentiert worden!)

Was für uns nach wie vor offen ist, ist die kritische Frage der Hilfsbedürftigkeit. Ich beziehe mich auf die Formulierung, die der OGH schon einmal beanstandet hat, dass nämlich derjenige, der bereits unterstützt wird, von der Betreuung ausgeschlossen ist, womit konkret die karitativen Einrichtungen gemeint sind. Offen bleibt, dass dieser Zustand in einer für uns nicht ganz sauberen Formulierung fortgesetzt wird.

Positiv beurteilen wir den Artikel 6, wonach die Achtung der Menschenwürde als zent­rales Kriterium für die geeignete Unterbringung genannt wird, wobei allerdings auch zu bemängeln ist, dass es keine verbindlichen Qualitätsstandards gibt.

Nicht zuletzt freuen wir uns über den Artikel 7, über die Sonderbestimmungen für unbe­gleitete, minderjährige Fremde, Bestimmungen, die von uns ausdrücklich begrüßt wer­den. Wir haben diese Maßnahmen auch schon im Zusammenhang mit den Clearing­stellen immer wieder gefordert und würden uns wünschen, dass es auch für weitere, besonders schützenswerte Gruppen solche Sonderbestimmungen gäbe, wie etwa für Behinderte, für ältere Menschen, für Schwangere, für Alleinerzieherinnen mit minder­jährigen Kindern oder für Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. (Beifall bei der SPÖ.)

Grundsätzlich möchte ich jedoch sagen, dass diese Grundversorgungsvereinbarung nach jahrelanger Diskussion ein positiver Schritt der Republik ist, sich ihrer hoheits­staatlichen Verantwortung zu besinnen und nicht zu entziehen, weshalb wir unsere Zustimmung geben werden. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPÖ.)

 


14.38

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite