Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 175

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den Wissens-, Ausbildungs- und Berufsstand der jeweiligen AsylwerberInnen zu erfas­sen, um ihnen gegebenenfalls anstelle von Saisoniers Arbeitsplätze anbieten zu kön­nen,

AsylwerberInnen AMS-Schulungsmaßnahmen zukommen zu lassen, um wiederum das Arbeitskräftepotential besser nützen zu können.

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Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

18.07

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Der vorgetragene Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung und zur Abstimmung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Erika Scharer, Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen betref­fend Integration der Asylwerber am Arbeitsmarkt – Vorzug für Asylwerber gegenüber neu anzuwerbende Saisoniers

Am 27. Jänner 2003 wurde die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese sind bis 6. 2. 2005 umzusetzen (Art. 26). Im Anschluss daran besteht für die Kommission eine Berichtspflicht an das Parlament (Art. 25).

Unter anderem heißt es in dem Artikel 11 zu Beschäftigung unter (3):

„Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfah­rens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standard­verfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden.“

Weiters lautet (4):

„Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über den Euro­päischen Wirtschaftsraum sind, sowie Drittstaatenangehörigen mit rechtmäßigem Auf­enthalt Vorrang einräumen.“

Unter Artikel 12 zur Beruflichen Bildung ist folgendes angeführt:

„Die Mitgliedstaaten können Asylwerbern ungeachtet der Möglichkeiten des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zu beruflicher Bildung gestatten.

Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit der betreffende Asylwerber Zugang zum Arbeits­markt gemäß Artikel 11 hat.“

Ungeachtet der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwer­ber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich und der derzeitigen Arbeitsmarktpolitik ist festzustellen, dass derzeit Saisoniers, welche neu auf den Arbeitsmarkt hinzukommen, einer Anstellung von Asylwerbern, welche schon im Land leben, vorgezogen werden.

 


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