den Wissens-, Ausbildungs- und Berufsstand der jeweiligen AsylwerberInnen zu erfassen, um ihnen gegebenenfalls anstelle von Saisoniers Arbeitsplätze anbieten zu können,
AsylwerberInnen AMS-Schulungsmaßnahmen zukommen zu lassen, um wiederum das Arbeitskräftepotential besser nützen zu können.
*****
Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
18.07
Präsident Dr. Heinz Fischer: Der vorgetragene Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung und zur Abstimmung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Erika Scharer,
Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Integration der
Asylwerber am Arbeitsmarkt – Vorzug für Asylwerber gegenüber neu
anzuwerbende Saisoniers
Am 27. Jänner 2003 wurde die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese sind bis
6. 2. 2005 umzusetzen (Art. 26). Im Anschluss daran besteht für
die Kommission eine Berichtspflicht an das Parlament (Art. 25).
Unter anderem heißt es in dem
Artikel 11 zu Beschäftigung unter (3):
„Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt
darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine
ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung
haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird,
nicht entzogen werden.“
Weiters lautet (4):
„Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik
können die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und Angehörigen von Staaten, die
Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, sowie Drittstaatenangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Vorrang
einräumen.“
Unter Artikel 12 zur Beruflichen
Bildung ist folgendes angeführt:
„Die Mitgliedstaaten können Asylwerbern
ungeachtet der Möglichkeiten des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zu
beruflicher Bildung gestatten.
Der Zugang zur beruflichen Bildung im
Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit
der betreffende Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 11 hat.“
Ungeachtet der Vereinbarung gem.
Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber,
Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen
nicht abschiebbare Menschen) in Österreich und der derzeitigen
Arbeitsmarktpolitik ist festzustellen, dass derzeit Saisoniers, welche neu auf
den Arbeitsmarkt hinzukommen, einer Anstellung von Asylwerbern, welche schon im
Land leben, vorgezogen werden.