Geschäftsordnung wird er an die Abgeordneten verteilt und auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.
Der
Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Matznetter,
Mag. Moser, Mag. Hoscher und KollegInnen zum Gesetzesentwurf im
Bericht des Finanzausschusses 461 der Beilagen über die Regierungsvorlage 451
der Beilagen betreffend Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie
folgt geändert:
1. Artikel I Ziffer 2 entfällt.
2. Artikel I Ziffer 6 lautet:
„6. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten
an die Stelle der Beträge von „384 Euro“, „768 Euro“ und
„1.152 Euro“ die Beträge von „516 Euro“, „1.014 Euro“ und
„1.512 Euro“.“
3. Artikel I Ziffer 7 lautet:
„7. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten
an die Stelle der Beträge von „210 Euro“, „840 Euro“,
„1.470 Euro“ und „2.100 Euro“ die Beträge von „276 Euro“,
„1.104 Euro“, „1.914 Euro“ und „2.742 Euro“.“
4. Artikel I Ziffer 8 lautet:
„8. § 18 Abs. 1 Z 5 lautet:
‚5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften sowie an inländische juristische Personen, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, höchstens jedoch
„100 Euro“ jährlich.’“
5. Artikel I Ziffer 10 lautet:
„10. In § 33 lauten Abs. 1 und 2:
‚(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für ein
Einkommen
bis 10 000 Euro: 0;
von 10 001 bis 22 000 Euro:
( 0,01 . ( y – 10 000
) + 3 500 ) . ( y – 10 000 ) / 10 000;
von 22 001 bis
35 000 Euro:
( 0,01 . ( y – 22 000
) + 4 300 ) . ( y – 22 000 ) / 10 000 + 4 344;
von 35 001 bis
50 870 Euro:
( 0,028 . ( y –
35 000 ) + 3 900 ) . ( y – 35 000) / 10 000 +
10 103;
von 50 871 Euro an:
0,5 . y- 8 437,5.
"y" ist das auf ganze Euro abgerundete
Einkommen (§ 2 Abs 2).
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als