sie mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu
versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3
Abs. 2 ist der sich aufgrund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag
heranzuziehen.’“
6. Artikel I Ziffer 12 lautet:
„12. § 33 Abs. 4 Z 1 und 3 werden wie
folgt geändert:
‚a) In der Z 1 tritt an die Stelle des Betrages
von „4.400 Euro“ der Betrag von „10.000 Euro“
b) In der Z 3
lit. a tritt an die Stelle des Betrages von „50,90 Euro“ der Betrag
von „70 Euro“ monatlich.’“
7. Nach
Artikel 12 wird folgender Artikel 12a eingefügt:
„12a. § 33
Abs. 5, 6, 8 und 10 werden wie folgt geändert:
‚a) § 33
Abs. 5 lautet:
„(5) Bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge
zu:
1.Ein
Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2.Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger
(§ 16 Abs. 1
Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu
berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.“’
‚b) § 33
Abs. 6 lautet:
„(6) Soweit einem
Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er
Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 511 Euro jährlich, wenn
er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder Z 2
für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei
Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen,
steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu
versteuernden Pensionsbezügen von 20 000 Euro und
30 000 Euro.“’
‚c) § 33
Abs. 8 lautet:
„(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie
bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro jährlich,
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu
erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt
bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.“’