Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 59. Sitzung / Seite 180

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rer Rechtsmaterien einzustufen sind, unabhängig vom Vertriebsweg sofort vom Markt genommen werden und sich die Mitgliedstaaten gegenseitig informieren.

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Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion verkennt nicht die besondere Problematik der Produktpiraterie. Wir sehen darüber hinaus noch besondere Probleme, insbesondere bei gefährlichen und unsicheren Gütern. Sogar die EU-Kommission hat vor kurzem vor einigen dieser Güter gewarnt. Da geht es bei­spielsweise um nachgebaute Bremsbeläge, um Akkus, die explodieren, und der­gleichen. Hier brauchen wir noch das notwendige rechtliche Instrumentarium.

Ich meine, dieses Haus müsste eine Diskussion über die Schutzrechte und geistiges Eigentum insgesamt führen. Es geht um folgende Frage: Wem nützten sie? – Einer Volkswirtschaft sicherlich nicht! Die großen Profiteure sind meistens die multinationalen Konzerne, und die sitzen zumeist in Amerika. Diese Diskussion, meine sehr verehrten Damen und Herren, sollten wir gemeinsam im Wirtschaftsausschuss führen. (Beifall bei der SPÖ.)

18.37

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Entschließungsantrag, den Herr Abgeordneter Mag. Maier eingebracht hat, ist genügend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier und KollegInnen betreffend Vorlage eines jährlichen Berichtes über die Vollziehung des Produktpirateriegesetzes, eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 3: Produktpirateriegesetz 2004

Mit dem Produktpirateriegesetz werden einerseits die sich aus der EG-Produkt­pira­terie-Verordnung 2004 (EG Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003) ergebenden ergänzenden Durchführungsbestimmungen (vereinfachtes Verfahren) erlassen und andererseits die Befugnisse der Zollorgane beim Vollzug der Bekämpfung der Produktpiraterie näher definiert. Die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 selbst gilt in Österreich unmittelbar. Damit wird ein Instrumentarium geschaffen, das es den Zoll­behörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst frühzeitig aus dem Ver­kehr zu ziehen. Es besteht allerdings damit auch die Gefahr, dass Rechteinhaber (z.B. multinationale Konzerne) aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, nationale Zollbehör­den zu instrumentalisieren und zu missbrauchen (z.B. Fall Mosanto).

Anspruchsgrundlagen und Sanktionen für die Verletzung von gewerblichen Schutz­rechten bzw. Immaterialgüterrechten sind in den einschlägigen diesbezüglichen nationalen Materiengesetzen (z.B. Patentgesetz, Markenschutzgesetz, Sortenschutz­gesetz) geregelt. Da diese nicht miteinander abgestimmt sind, kann es hier jedoch zu unsachlichen und nicht nachvollziehbaren Ergebnissen kommen.

Dies kommt insbesondere bei Internet-Käufen zu tragen, wenn KonsumentInnen nach­geahmte oder unerlaubt hergestellte Waren bzw. Waren, die bestimmte Rechte geis­tigen Eigentums verletzen, erwerben. Allerdings handelt es sich dabei auch oft um Waren, die nicht den europäischen Sicherheitsnormen entsprechen und damit eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

 


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