Meine sehr geehrten Damen und Herren von den Regierungsparteien! Sie sollten so viel Mut haben, den Frauen zu sagen: Wenn ihr weiterhin beschäftigt werden wollt, dann habt ihr Pech beim Kinderbetreuungsgeld, dann könnt ihr es nicht voll ausschöpfen, das wollen wir nicht! (Abg. Steibl: Das stimmt ja nicht!)
Das sagen Sie aber nicht! Sie begünstigen indirekt entweder das völlige Zuhausebleiben, da bieten Sie den vollen finanziellen Anreiz, aber wenn die Frau nach der Karenz auf Teilzeit gehen will, dann muss sie zumindest auf ein paar Monate Kinderbetreuungsgeld verzichten, damit sie Teilzeit arbeiten und nicht gekündigt werden kann. – Das halte ich prinzipiell für falsch!
Sie sollten so ehrlich sein und den Müttern und Vätern in Österreich sagen: Wir haben ein Riesenproblem, wenn ihr zu lange in Karenz oder in der Kinderbetreuungsphase bleibt! Ihr solltet nach unserer Meinung früher mit der Teilzeit anfangen, wir begünstigen das!
Sie begünstigen das aber nicht, sondern Sie begünstigen nach wie vor über die maximale Dauer des Kinderbetreuungsgeldes, wenn man zu Hause bleibt, das Zuhausebleiben. – Das ist der falsche Ansatz! Der setzt sich auch in diesem Gesetz einmal mehr fort.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Deshalb bringen wir folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Öllinger, Sabine Mandak, Kollegen und Kolleginnen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitszeitgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (399 der Beilagen, XXII. GP)
Der Nationalrat wolle beschließe:
Z. 1: Artikel 1, Abschnitt 6:
Der erste Satz des § 15n Absatz 1 lautet:
„Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung“.
Z. 2: Artikel 2, Abschnitt 3:
Der erste Satz des § 8f Absatz 1 lautet:
„Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.“
Z. 3, Artikel 3:
Der erste Satz des § 26p (Grundsatzbestimmung) Absatz 1 lautet:
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