Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 49

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„Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.“

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Das klingt alles furchtbar bürokratisch, aber die Fristen sind, wie ich schon gesagt habe, ein Hammer. Da muss die Frau permanent einen Terminplaner dabei haben, damit sie nicht hineintappt.

Sie könnten das wesentlich einfacher regeln – auch einfacher als in diesem unseren Abänderungsantrag –, Sie müssten nur über diese für Sie offensichtlich ideologische Hürde drüberspringen und den Kündigungsschutz bei der Karenzphase anstatt auf zwei Jahre und vier Wochen auf zwei Jahre und zwei Monate festlegen, also um fünf Wochen ausweiten. Dann würden die Frauen nicht in das Loch mit den Kündigungs­fristen hineinfallen.

Das wollen Sie aber nicht, das können Sie nicht, weil Sie ganz offensichtlich nach wie vor lieber haben, dass die Frauen zu Hause bleiben. Es wäre besser, unter geförderten Umständen für alle gleich Teilzeitarbeit einzuführen und so Kind und Beruf vereinbarer zu machen. (Beifall bei den Grünen.)

10.38

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von den Abgeordneten Karl Öllinger, Sabine Man­dak, Kollegen und Kolleginnen eingebrachte Abänderungsantrag wurde verlesen, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist als Nächste Frau Abgeordnete Mag. Kuntzl. Wunschredezeit: 7 Minuten. – Bitte.

 


10.38

Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl (SPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Ein Recht auf Teilzeitarbeit für Eltern von Kindern im Vorschulalter ist seit vielen Jahren ein Anliegen der SPÖ, aber das, was heute hier vorliegt, was wir heute hier beschließen werden, ist kein Rechtsanspruch auf Teilzeit, ist nicht die Erleichterung, die sich viele junge Eltern in dieser Lebensphase vorgestellt haben, sondern es ist nur ein Schritt in diese Richtung, aber das ist es immerhin. Es ist wichtig, dass sich in diese Richtung überhaupt etwas bewegt und weitergeht.

Es ist zum einen einmal kein Rechtsanspruch. Es ist nach wie vor die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Daher kann man von einem Rechtsanspruch nicht sprechen. Es ist eine Vereinbarung, nicht wesentlich besser, als man sie heute auch treffen könnte.

Der zweite wichtige Punkt ist, dass durch verschiedene Bestimmungen, die zu beachten sind, nur sehr wenige dieses Recht wirklich in Anspruch werden nehmen können, und zwar, wie bereits erwähnt, vor allem deshalb, weil dieser Anspruch an die Bedingung geknüpft ist, dass eine Betriebsgröße von über 20 Mitarbeitern bestehen muss. Schauen Sie sich einmal die Betriebsstruktur in Österreich an!

Dann werden Sie sehen, dass 92 Prozent der Betriebe ausgeschlossen sind. Das ist der Punkt! Dazu kommt die Betriebszugehörigkeit von drei Jahren – sehen Sie sich die Mobilitätsansprüche an, die an die Arbeitnehmer gestellt werden! –, dazu kommt, dass der Partner/die Partnerin nicht in Karenz sein kann.

Alles in allem kommt einem das so vor, als hätte man mit der Wirtschaft das Über­einkommen geschlossen: Wir werden es schon so konstruieren, dass es ohnehin nur


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