bestand aufgenommen. Sie ist eine der vielen Erscheinungsformen von Mobbing und daher ein, glaube ich, sehr wichtiger Punkt.
Was die Schadenersatzgrenzen anlangt, so gibt es da bei Aufstiegsdiskriminierung mit einer Entgeltdifferenz einen Mindestschadenersatz von drei Monatsentgelten. Es gibt die Aufhebung der Schadenersatz-Obergrenzen und die Festlegung von Schadenersatz-Untergrenzen. Ich denke, das ist ein Schritt nach vorne, weil er nach oben vieles offen lässt, und ich hoffe auch auf eine Judikatur, die frauenfreundlich und frauensensibel ist.
Es gibt bei Diskriminierung einen Mindestschadenersatz in Höhe eines Monatsentgelts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Bisher waren zwei Monatsentgelte das Maximum; jetzt ist also viel mehr möglich. Es werden die Rechtsfolgen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geändert, und zwar gibt es neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch den immateriellen Schaden, der die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung erfasst.
Den Schadenersatz bei sexueller Belästigung konnten wir von 360 € auf 720 € verdoppeln; die geänderte Beweislastregelung hat der Herr Bundesminister bereits angesprochen.
Weiters wird ein Benachteiligungsverbot als Reaktion auf eine Beschwerde eingeführt: Bei Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darf eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Und dieser Schutz gilt auch für Zeuginnen und Zeugen – auch das meiner Ansicht nach sehr wichtig.
Die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus sexueller oder geschlechtsbezogener Belästigung von bisher sechs auf nunmehr zwölf Monate gibt vor allem Frauen die Möglichkeit, eine Klage auch nach der Überwindung des Schocks durch eine Belästigung geltend zu machen. Wir wissen, dass es bei manchen Frauen eine gewisse Zeit dauert, bis sie überhaupt den Mut fassen, diesbezügliche Schritte zu unternehmen.
Die Ausweitung der Strafsanktion bei Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung auf ArbeitgeberInnen laut § 10 GBG traf bisher nur ArbeitsvermittlerInnen – ich nehme jetzt immer nur die weibliche Form her, die Männer mögen sich angesprochen fühlen. (Demonstrativer Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Dr. Einem in Richtung ÖVP.) Jetzt sind auch ArbeitgeberInnen darin erfasst. Nach einer Verwarnung im ersten Durchgang ist bei weiteren Verstößen mit einer Geldstrafe bis zu 360 € zu rechnen.
Die Ausweitung der Befugnisse der RegionalanwältInnen gibt auch diesen nunmehr die Möglichkeit, Anträge vor die Gleichbehandlungskommission zu bringen. Und die Übernahme von Kosten für DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen von Amts wegen wird vor allem für ausländische Frauen eine wesentliche Unterstützung sein. Last but not least ist es auch in diesem Gesetz endlich gelungen, die sprachliche Gleichbehandlung durchzusetzen. Das heißt, dass das Gleichbehandlungsgesetz so formuliert ist, dass es Frauen und Männer sichtbar sprachlich gleich behandelt.
Alles in allem sind uns, glaube ich, auch bei diesem Gesetz wesentliche Verbesserungen für frauenspezifische Anliegen gelungen. Es wäre schön, könnte mit einer Verfassungsbestimmung auch die Weisungsfrei-Stellung der Gleichbehandlungsanwaltschaft erreicht werden.
In diesem Sinne appelliere ich an die SPÖ, dieses wichtige Gesetz mitzutragen, und ich möchte mich dem Dank der Abgeordneten sowie meines Ministerkollegen Martin Bartenstein an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der befassten Ressorts, also so-
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