sollen zu diesem Zweck Gleichstellungspläne auf betrieblicher Ebene festlegen, evaluieren, umsetzen und betriebliche Daten nach Geschlechtern getrennt erfassen.“
2. § 4 Z 3 lautet:
„3. Bei den Bedingungen für den Zugang zu und der Ausübung von selbständiger Erwerbstätigkeit.“
3. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene zwingende Gründe sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind angemessen und erforderlich.“
4. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. mindestens drei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“
5. § 12 Abs. 12 zweiter Satz lautet:
„Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf §§ 3 oder 4 zu beweisen, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 vorliegt.“
6. § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.“
7. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. mindestens drei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“
8. § 26 Abs. 12 zweiter Satz lautet:
„Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf §§ 17 oder 18 zu beweisen, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 19 Abs. 2 oder 20 vorliegt.“
9. Der 3. Abschnitt „Gemeinsame Bestimmungen für den 1. und 2. Abschnitt“ entfällt.
10. § 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene zwingende Gründe sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.“
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite