11. § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.“
12. § 62 lautet:
„62. Der Klageverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern oder eine andere von der/dem Betroffenen namhaft gemachte Nichtregierungsorganisation kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
13. Nach § 64 im V. Teil „Schlussbestimmungen“ entfallen der § 55 „Inkrafttreten“ und § 56 „Vollziehung“.
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert
1. In Z 3 wird § 3 folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Der Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist zur Wahrnehmung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten beizugeben. Ergänzend zu dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen vorhandenen Personalstand sind der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zumindest Planstellen für fünf Akademiker/innen, einer/eines Bediensteten mit Reifeprüfung sowie zwei Sekretariatskräfte zusätzlich zuzuweisen.“
Begründung:
Zu Artikel 1:
Zu § 2
Damit werden Art. 2 Abs. 5 und Art. 8b Abs. 3 RL 207/76/EWG i.d.F. 2002/73/EG umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die ArbeitgeberInnen dazu anzuregen, Maßnahmen zu ergreifen, um allen Formen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes am Arbeitsplatz vorzubeugen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die ArbeitgeberInnen dazu anzuregen, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in geplanter und systematischer Weise zu fördern.
Umfassende Verpflichtungen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter ergeben sich darüber hinaus aus der Staatszielbestimmung des Art. 7 Abs. 2 B-VG, die ein Bekenntnis u.a. des Bundes zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter enthält, sowie der im Verfassungsrang stehenden Art. 1 – 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/1982. Hinzuweisen ist auf die Zulässigkeit von sogen. „Positiven Maßnahmen“ gem. Art 7 Abs. 2 B-VG.
Die Einhaltung dieser Anforderungen für die ArbeitgeberInnen wären von der Gleichbehandlungskommission bzw. von den Arbeitsgerichten im Rahmen der dort jeweils anhängigen Verfahren zu überprüfen.
Zu § 4 Z 3
Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgebotes in Z 3 ist über die „Bedingungen für den Zugang“ zu selbständiger Erwerbstätigkeit auch auf die Bedingungen für die Ausübung von selbständiger Erwerbstätigkeit zu erweitern. Insbesondere bei Auftrags- bzw. Werkvertragsverhältnissen liegt im Hinblick auf die Erfordernisse des (von der Änderungsrichtlinie 2002/73/EG unberührten) Art. 1 Abs. 1 RL 76/207/EWG
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