Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 230

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11. § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.“

12. § 62 lautet:

„62. Der Klageverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern oder eine andere von der/dem Betroffenen namhaft gemachte Nichtregierungsorganisation kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

13. Nach § 64 im V. Teil „Schlussbestimmungen“ entfallen der § 55 „Inkrafttreten“ und § 56 „Vollziehung“.

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert

1. In Z 3 wird § 3 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Der Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist zur Wahrnehmung der in ihren Tätig­keitsbereich fallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten beizuge­ben. Ergänzend zu dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen vorhandenen Personalstand sind der An­waltschaft für Gleichbehandlung zumindest Planstellen für fünf Akademiker/innen, einer/eines Bediensteten mit Reifeprüfung sowie zwei Sekretariatskräfte zusätzlich zuzuweisen.“

Begründung:

Zu Artikel 1:

Zu § 2

Damit werden Art. 2 Abs. 5 und Art. 8b Abs. 3 RL 207/76/EWG i.d.F. 2002/73/EG umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die ArbeitgeberInnen dazu anzuregen, Maßnahmen zu ergreifen, um allen Formen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes am Arbeitsplatz vorzubeugen. Darüber hinaus haben die Mitglied­staaten die ArbeitgeberInnen dazu anzuregen, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in geplanter und systematischer Weise zu fördern.

Umfassende Verpflichtungen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter erge­ben sich darüber hinaus aus der Staatszielbestimmung des Art. 7 Abs. 2 B-VG, die ein Bekenntnis u.a. des Bundes zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter enthält, sowie der im Verfassungsrang stehenden Art. 1 – 4 der UN-Konvention zur Beseiti­gung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/1982. Hinzuweisen ist auf die Zulässigkeit von sogen. „Positiven Maßnahmen“ gem. Art 7 Abs. 2 B-VG.

Die Einhaltung dieser Anforderungen für die ArbeitgeberInnen wären von der Gleich­behandlungskommission bzw. von den Arbeitsgerichten im Rahmen der dort jeweils anhängigen Verfahren zu überprüfen.

Zu § 4 Z 3

Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgebotes in Z 3 ist über die „Bedin­gungen für den Zugang“ zu selbständiger Erwerbstätigkeit auch auf die Bedingungen für die Ausübung von selbständiger Erwerbstätigkeit zu erweitern. Insbesondere bei Auftrags- bzw. Werkvertragsverhältnissen liegt im Hinblick auf die Erfordernisse des (von der Änderungsrichtlinie 2002/73/EG unberührten) Art. 1 Abs. 1 RL 76/207/EWG


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