eine solche Erweiterung nahe („Grundsatz der Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung, beim beruflichen Aufstieg, dem Zugang zur Berufsbildung, in bezug auf die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit). Die RL 2002/73/EG hat außerdem zum Ziel, weitere Bereiche vom Gleichbehandlungsgebot zu erfassen. Nun wird sich zwar z.B. die Frage des beruflichen Aufstieges im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit wohl nicht stellen, allerdings könnte z.B. bei mehreren Werkauftragsnehmer/innen eines Unternehmens die Frage auftauchen, ob z.B. für gleichwertige Werkleistungen auch das gleiche Entgelt (an Frauen bzw. an Männer) gezahlt wird. Diskriminierungen können bei selbständiger Erwerbstätigkeit neben den Bedingungen für den Zugang jedenfalls auch in den Bereichen des Entgelts, der sonstigen Vertragsbedingungen und bei der Beendigung auftreten.
Zu § 5 Abs. 2 und § 44 Abs. 2:
Hier wird die Definition von „mittelbarer Diskriminierung“ aus der Beweislastrichtlinie 97/80/EG übernommen, die lediglich auf das Geschlecht bezogene zwingende Gründe als sachliche Rechtfertigung anerkennt.
Zu § 12 Abs. 1 Z 1und § 26 Abs. 1 Z 1:
Die vorgesehenen Schadenersatzansprüche für bewiesene Diskriminierungen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses sind nicht "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" wie es die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU vorsieht. Deshalb ist eine Erhöhung auf drei Monatsentgelte erforderlich.
Zu § 12 Abs. 12 und § 26 Abs. 12:
Die Antidiskriminierungs-Richtlinie verlangt, dass der Arbeitgeber die Nichtdiskriminierung "beweisen" muss. Der Halbsatz, dass zu beweisen ist, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass nicht diskriminiert wurde, relativiert daher den Beweis und zu entfallen.
Zu § 14 Abs. 2 und § 45 Abs. 2:
Damit wird Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG vollständig übernommen. Dieser sieht vor, dass Kirchen und andere religiöse oder weltanschauliche Organisationen Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot in Bezug auf Beschäftigung treffen können, wenn die Religion oder Weltanschauung der Bewerberin/des Bewerbers für eine Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Die genannte RL-Bestimmung stellt aber auch ausdrücklich klar, dass eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung keine Diskriminierung aus einem anderen Grund (z.B. aufgrund des Geschlechts) rechtfertigt. Die Regierungsvorlage lässt diese wesentliche Klarstellung außer acht.
Zu § 62:
Der Betroffene soll die Möglichkeit erhalten, eine Nichtregierungsorganisation seines Vertrauens einem Rechtsstreit beizuziehen. Die Anstrengung eines derartiges Verfahren ist für viele Betroffene bereits ein großer Schritt und es könnte daher dem Betroffenen dadurch erleichtert werden, dass er die Organisation, die er beiziehen möchte selber aussuchen kann.
Zu Artikel 2
Zu Z 3 § 3 Abs. 12:
Aus den RL ergibt sich nicht nur die Verpflichtung, so genannte „unabhängige Stellen“ einzurichten, sondern (implizit) auch, diesen ein erforderliches Mindestmass an Personal- und Sachmitteln zur Verfügung zu stellen, damit diese Stellen die in den RL
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