Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 270

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten DDr. Niederwieser und KollegInnen betreffend Dienstnehmerschutz im Lehrerbereich, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Unter­richtsausschusses über die Regierungsvorlage (390 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (485 d.B.)

Die beabsichtigte Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Landes­vertragslehrergesetzes 1966 (390 der Beilagen), mit der die EU-Dienstnehmerschutz-Richtlinien im Landeslehrer-Bereich umgesetzt werden sollen, wird als erster wichtiger Schritt zur Schaffung eines wirksamen Dienstnehmerschutzes für die Landesleh­rerInnen begrüßt.

Allerdings werden mit der vorliegenden Novelle nur die Mindeststandards der Euro­päischen Gemeinschaft umgesetzt, und auch im Bundeslehrer-Bereich bestehen noch Defizite im Hinblick auf die Schaffung eines umfassenden Dienstnehmerschutzes. So wurden mit der vorliegenden Novelle die Unterrichtsräumlichkeiten vom Geltungs­be­reich der Bestimmungen über Arbeitsstätten ausgenommen. Diese Ausnahme besteht auch im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG). Als Begründung wurde seinerzeit angeführt, dass solche Räumlichkeiten vornehmlich dem Unterrichtszweck gewidmet seien und nicht primär als Arbeitsplatz zu betrachten seien. Anhand des Beispiels der bedauerlichen Unfälle von SchülerInnen durch herabstürzende Schultafeln, die genauso LehrerInnen (die wesentlich mehr an der Tafel arbeiten als die SchülerInnen) hätten betreffen können, hat sich zwischenzeitig gezeigt, dass durchaus ein Gefähr­dungspotenzial in Klassenzimmern besteht. Die LehrerInnen erbringen ihre Lehrver­pflichtung in den Unterrichtsräumlichkeiten und nicht etwa im Konferenz- oder Lehrer­zimmer. Zudem besteht in manchen Unterrichtsräumlichkeiten (z.B. Labors, Lehrwerk­stätten usw.) ein wesentlich höheres Gefährdungspotenzial als in Lehrerzimmern. Die Einbeziehung der Unterrichtsräumlichkeiten in die Schutzbestimmungen wird somit als notwendig erachtet.

In diesem Zusammenhang ist auch die Haftungsfrage bei Unfällen (die auch die nun­mehr zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen wesentlich betrifft) abschließend zu klären.

Darüber hinaus bestehen aber auch noch zahlreiche weitere Notwendigkeiten zur Verbesserung des Dienstnehmerschutzes sowohl hinsichtlich der vorliegenden Novelle als auch der entsprechenden Rechtsnormen für die land- und forstwirtschaftlichen LehrerInnen und des B-BSG.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundeskanzler, die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wer­den aufgefordert, für die Verbesserung des Dienstnehmerschutzes sowohl der Landes- als auch der BundeslehrerInnen umgehend Sorge zu tragen und zu veranlassen, dass dem Nationalrat hiezu geeignete Gesetzesvorschläge zu entsprechenden Änderungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985,


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