gegründet werden können. Damit verbessern wir die Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und erleichtern Betriebsansiedelungen durch ausländische Investoren. Grenzüberschreitende Verschmelzungen, Sitzverlegungen von Tochtergesellschaften und Konzernbeteiligungen sowie andere Umstrukturierungs- und Kooperierungsmaßnahmen grenzüberschreitend in Europa werden damit erleichtert.
Gemäß den Vorgaben der Richtlinie kann die SE sowohl nach dualistischem System geführt werden, das ist jenes System, das wir kennen, als auch – neu! – nach dem für unsere Rechtsform etwas fremden monistischem System.
Im dualistischen System gibt es eine klare Trennung zwischen Geschäftsführung/Vorstand und dem Aufsichtsrat, der die Kontrolle übernimmt. Sie folgt weitgehend auch in dieser neuen Form unserem geltenden Aktienrecht, Minderheiten- und Gläubigerschutz stehen hier besonders im Vordergrund.
Minderheiten- und Gläubigerschutz gelten natürlich ebenso beim monistischen System. Hier liegen Geschäftsführung und Kontrolle einheitlich im Verwaltungsrat. Diese Konstellation ist uns etwas fremd, sie funktioniert aber im angloamerikanischen Raum seit Jahrzehnten hervorragend. Daher steht es uns nicht zu, zu urteilen, ob das sinnvoll ist oder nicht. Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn etwas irgendwo langfristig funktioniert hat, das auch bei uns möglich zu machen.
Man muss aber dabei bedenken, dass das monistische System im anglo-amerikanischen Raum sehr von einem besonderen Transparenzverständnis und Publizitätspflichten geprägt ist. Wir in Österreich sind Publizitätsmuffel, wir mögen das nicht so gerne, wenn Zahlen zu veröffentlichen sind. Obwohl wir hier im Hohen Hause permanent Publizitätspflichten vorsehen, halten sich nicht alle Betriebe wirklich penibel daran. Es ist aber, wenn Kontrolle und Geschäftsführung in einem Gremium zusammengefasst sind, notwendig, dass diese Entscheidungen dann transparent gemacht werden.
Daher haben wir in diesem neuen Gesetz selbstverständlich auch besondere Offenlegungsvorschriften normiert, insbesondere bei der Erfüllung der Gründungsbedingungen. Ich glaube, dass wir damit der Betriebsansiedlung einen guten Dienst erweisen und die Rahmenbedingungen für den Standort Österreich verbessern.
Innerösterreichisch gefordert wurde schon längere Zeit die „kleine AG“. Wir haben uns nicht für ein eigenes Gesetz entschieden, sondern Deregulierungen im geltenden Aktienrecht vorgenommen, um diesem Wunsch nach einer „kleinen AG“ nachzukommen. Da geht es darum, dass Familienfirmen oder Firmen mit einem überschaubaren Aktionärskreis nicht nur in der Form der GesmbH geführt werden können, sondern eben auch in der Form der AG.
Die konkreten Deregulierungsschritte sind, dass wir eine Ein-Personen-Gründung zulassen, wie wir sie bei der GesmbH schon seit 1996 kennen, dass wir auf die Gründungsprüfung verzichten, wenn Gründer und Vorstand oder Aufsichtsrat eine Person sind, dass wir beispielsweise bei Einberufungen von Hauptversammlungen auf die Veröffentlichung in der „Wiener Zeitung“ verzichten, und wenn Namensaktien ohnehin zeigen, wer die Aktionäre sind, genügt ein eingeschriebener Brief an diese Aktionäre.
Wir verbessern die Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat für Kernaktionäre, er kann nunmehr bis zur Hälfte der Aufsichtsräte nominieren. Wir verbessern den Einsatz der elektronischen Medien, beispielsweise für die Jahreshauptversammlung. Sie kennen das: Videokonferenzen et cetera; all diese elektronischen Medien sollen auch in Zukunft Verwendung finden können. Und: Wir machen das „Bekanntmachungsmedium“, das bisher immer nur die „Wiener Zeitung“ war, auch elektronisch möglich.