Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 62. Sitzung / Seite 112

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Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zum Tagesordnungspunkt 4, der gleichzeitig mitberaten wird, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz und Änderungen im Konsu­mentenschutzgesetz umfassend, wird Kollege Ikrath noch näher Stellung nehmen.

Ich glaube, dass wir mit diesen, sage ich einmal, Wirtschaftsgesetzen im Justizbereich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft wieder etwas weiter verbessert haben. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

14.40

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gelangt nunmehr Herr Abgeordneter Dr. Jaro­lim. Wunschredezeit: 5 Minuten. – Sie sind am Wort, Herr Kollege.

 


14.40

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Kollegin Fekter hat bereits die Hauptpunkte dieser Rege­lung der Europäischen Gesellschaft, die im Zuge der Umsetzung der Verordnung Nr. 2157/2001 in Kraft treten, angeführt.

Dass es sich hiebei um eine qualitative Verbesserung für die Wirtschaft handelt, dazu wage ich doch anzumerken, dass bei aller Sympathie für eine Formenvielfalt Verbesse­rungen sinnvollerweise durch eine Vereinheitlichung von Formen durchgeführt wer­den – nach meinem Dafürhalten zumindest – und dass die Vielzahl unterschiedlicher Rechtsformen eigentlich auch zu Unklarheiten und damit zu unerwünschten Umstän­den und Zuständen führen kann.

Insofern wäre natürlich ein Ziel anzustreben: dass es in Europa eine Anzahl – und zwar durchgehend, national als auch international – klar definierter Gesellschaftsformen gibt, die aber überall nach dem gleichen System laufen, weil die Liberalität, die Deregulie­rung, wie Sie das gesagt haben, gerade dort, wo Formen geschaffen werden, um Gläubigerschutz, um Rechte – ich weiß, es gibt auch kleine Gesellschaften – von Ge­sellschaftern sicherzustellen, die Vorhersehbarkeit, Erkennbarkeit und Klarheit in den Regulationen hohe Werte darstellen.

Die Umsetzung dieser Verordnung bringt ein Mehr an Formen, was aber nicht unmit­telbar zu mehr Klarheit und damit zu mehr Rechtssicherheit führt.

Ich möchte allerdings nicht verschweigen, dass es natürlich auch eine Herausforde­rung ist, wenn man ein völlig neues, jedenfalls uns neues System, nämlich das mo­nistische Boardsystem, einführt. Kollegin Fekter hat es schon gesagt, das gibt es in England, in Amerika, auch in der Schweiz, und die Italiener haben es zum Teil auch.

Was ist dieses Verwaltungsrat-Modell? – Geschäftsführung und Vorstand werden mit dem Aufsichtsrat zusammengelegt, eigentlich nicht zusammengelegt, sondern es gibt eben nur ein Geschäftsführungs-/Kontrollgremium, und aus dem heraus werden die so genannten geschäftsführenden Direktoren bestellt. Diese können teilweise aus dem Gremium kommen, teilweise auch extern bestellt werden; bei börsennotierten Gesell­schaften müssen sie extern bestellt werden.

Gott sei Dank konnte im Rahmen der Diskussion verhindert werden, auch ein ge­schäftsführerloses Geschäftsführungsorgan – wenn man das so pointiert sagen kann – vorzusehen, also einen Board, wo keine geschäftsführenden Direktoren bestellt wer­den sollen. Das wäre eigentlich ein Anachronismus insofern gewesen, als wir auf der einen Seite von der Corporate Governance, von der Klarheit, von der Verbesserung des Anlegerschutzes, von der nachvollziehbaren Rechnungsprüfung und auch der Klarheit der Revisionsvorschriften sprechen, während sich auf der anderen Seite – und das hat der Bundesminister für Justiz im Justizausschuss auch sehr klar dargelegt; auch Sie, Frau Kollegin Partik-Pablé, haben, glaube ich, darauf hingewiesen – durch


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