mokratischen
Legitimität und der Transparenz, eine Vereinfachung und Neuordnung der
Verträge.
Der
Konvent erarbeitete in der Folge den Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung
für Europa. Dieser zielt im wesentlichen auf folgendes ab:
Zusammenfassung
der Verträge und Auflösung der Säulenstruktur (einheitliche
Rechtspersönlichkeit der Union);
Integration
der Charta der Grundrechte der Union und Verbesserung des Rechtsschutzes;
Bessere
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten;
Vereinfachung
der Handlungsinstrumente und Entscheidungsmechanismen der Union;
Transparentere,
effizientere und demokratischere Struktur und Funktionsweise der Unionsorgane
sowie direktere Einbindung der nationalen Parlamente in die europäischen
Entscheidungsprozesse;
Stärkung
der Handlungsfähigkeit der Union beim außenpolitischen Handeln, bei der
Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie im
Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und Berücksichtigung von gemeinsamen
Kernelementen des europäischen Sozialmodells.
Darüber
hinaus beinhaltet der Verfassungsentwurf in Teil I Artikel 58 ein
besonderes Verfahren, wenn gegen einen Mitgliedsstaat der Verdacht einer
schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte der
Europäischen Union (z.B. Freiheit, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte,
usw.) besteht. Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedsstaaten oder der
Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der
Europäische Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem
festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung dieser
Werte der Union durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen
Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
Dieses
Verfahren stellt künftig sicher, dass ein Vorgehen wie im Fall der von
14 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen Österreich im
Jahr 2000 verhängten Sanktionen, die sowohl dem Geist des EU-Vertrages
widersprachen als auch einen beispiellosen Eingriff in das demokratische Leben
und Selbstverständnis eines gleichberechtigten Mitgliedsstaates darstellten,
künftig nicht mehr möglich ist.
In
diesem Zusammenhang hat der sozialdemokratische EU-Abgeordnete und nunmehrige
SPÖ-Spitzenkandidat Hannes Swoboda die damals von den EU-Vierzehn gegen
Österreich verhängten Sanktionen in einem Schreiben vom 16. März 2000 an
alle EU-Parlamentarier begrüßt, sich für die ihm entgegengebrachten Zeichen der
Freundschaft und der Solidarität bedankt und in diesem Dankschreiben wörtlich
folgendes ausgeführt: „Diese Zeichen sind für uns genauso wichtig, wie die
Tatsache, dass die übrigen EU-Regierungen angesichts der Beteiligung der FPÖ an
der österreichischen Regierung reagieren mußte.“
Ungeachtet
der Tatsache, daß es letztlich dank der konsequenten Arbeit der österreichischen
Außenpolitik möglich war, eine Aufhebung der ungerechtfertigten Sanktionen noch
im selben Jahr zu bewirken, ist es sehr zu begrüßen, daß ähnliche Vorgänge nach
dem im Verfassungsentwurf vorgesehenen Procedere nicht mehr denkbar sind.
In der Folge stellte der Europäische Rat in Thessaloniki fest, dass der Entwurf des Vertrages eine gute Ausgangsbasis für den Beginn der Regierungskonferenz darstellt und diese ihre Arbeit so rasch als möglich abschließen sollte. Der Gipfel der Staats- und