Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 62. Sitzung / Seite 201

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gem Kräuter darum geht, wieder einmal in den Medien zu stehen, es ihm jedoch in Wirklichkeit herzlich Wurscht ist, wo dieses Bezirksgericht steht, denn das hat weder mit Dorfpolitik noch mit Stadtpolitik, noch mit Verkehrspolitik zu tun, sondern das ist eine Justamentpolitik des Kollegen Kräuter und der SPÖ.

Meine Damen und Herren! Ich kenne mich aus, ich hoffe, Sie kennen sich auch aus. In diesem Sinne bleibt es so, wie es der Herr Minister meint. Das Bezirksgericht Graz soll bestehen bleiben. – Kollege Kräuter, Sie werden abblitzen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

19.20

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Becher. – Bitte.

 


19.20

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die heutige Vorlage zum Abstammungsrecht ist auch deshalb entstanden, weil der VGH, also der Verfassungsgerichtshof, beanstandet hat, dass das Kind kein eigenes Bestreitungsrecht hat. Die rechtliche Situation war und ist so, dass der eheliche Vater zwar die Vaterschaft bestreiten und der natürliche Vater diese anerkennen konnte – es ist sozusagen eine Sache unter Männern –, das Kind und die Mutter aber ausgeschlossen waren.

Da das Kind kein eigenes Bestreitungsrecht hatte, ist durch den VGH Reformbedarf mit einer Frist bis 30. Juni dieses Jahres angemeldet worden. Die logische Reaktion wäre gewesen, dass natürlich auch die Mutter ein eigenständiges Antragsrecht bekommt. Das ist nicht geschehen. (Abg. Mag. Donnerbauer: Wieso?) – Ich werde es Ihnen er­klären, Kollege Donnerbauer. Sie hat bis jetzt weder ein Bestreitungsrecht noch ein Antragsrecht. Das ist eine Angelegenheit zwischen Vater und Kind. Die Mutter wird als unbeteiligte Dritte betrachtet – so sehen es ja auch Sie, wie wir Ihrem Redebeitrag ent­nehmen konnten – ohne eigenes Recht. Es kann aber eine Situation entstehen, wo das durchaus notwendig ist.

Ein Beispiel: Ein Kind wird in bestehender Ehe geboren. Der Ehemann ist nicht der Vater. Der natürliche Vater hat kein Interesse daran, die Vaterschaft zu bestreiten, der eheliche Vater ist nicht bereit zu bestreiten. Das heißt, die Mutter kann jetzt für ihr Kind als gesetzliche Vertreterin die Bestreitung der Vaterschaft einbringen. Jetzt ist es aber so, sie muss zum Jugendamt gehen und muss dort flehen, dass das für sie angenom­men wird. Was das in einer zerrütteten Beziehung bedeutet, in der der Ehemann, um der Mutter etwas zu Fleiß zu machen, dagegen ist, dass diese Bestreitung vorgenom­men wird, kann sich jeder vorstellen. Möglicherweise muss sich die Frau dann noch gefallen lassen, dass gesagt wird, der Ehemann hat ohnehin mehr Geld, der ist reicher und sie soll froh sein über diese Situation, weil ihr Kind ja besser versorgt ist. Das ist Realität, das ist so, und das ist auch Ihr Gesellschaftsbild, wie wir gehört haben.

Die Frau als Hauptperson und Beteiligte bei der Geburt, ohne die nichts geht, hat hier kein eigenes Recht. Es ist in der heutigen Zeit unerträglich und unwürdig, dass der Frau ein Antragsrecht abgesprochen wird. Das muss ich schon festhalten.

Im Übrigen ist es auch so, dass das Frauenministerium auch diese Forderung einge­bracht, auf ein eigenes Antragsrecht der Frau bestanden und es eingefordert hat.

Zusammenfassend kann man dazu nur sagen: Die Frauenrechte werden weiter ver­achtet. Die Männer haben hingegen jeglichen Anspruch auf eine rechtliche Verfolgung. So ist in Österreich die Situation. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der Grü­nen.)

 


19.23

 


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