reichischen, sondern auch im Europäischen Parlament. Und darum ersuche ich Sie, meine Damen und Herren. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Das dritte große Thema ist natürlich die europäische Verfassung, wobei ich glaube, dass wir da eine gute Chance haben, denn nach einigen Anläufen – im Dezember ist es nicht gleich gegangen – ist es so, dass wir jetzt doch die Chance haben, da einiges zu bewegen, sodass man das dann in Brüssel fertig machen kann.
Die EU-Außenminister haben dazu insgesamt drei Sitzungen; zwei bereits hinter und eine noch vor sich. Weiters haben wir dazu noch einige technische Expertenrunden vor – und dann wird das Ganze hoffentlich zum Abschluss gebracht werden können.
Was sind nun die wichtigsten Errungenschaften, Errungenschaften, die zum Teil auf wirklich wichtiges und engagiertes österreichisches Verhandeln zurückzuführen sind? Ich stehe da auch gar nicht an, unsere österreichischen EU-Konvent-Mitglieder Hannes Farnleitner, Caspar Einem beziehungsweise die EU-Abgeordneten Bösch und Voggenhuber namentlich zu erwähnen, haben sie doch wirklich erstklassige Arbeit in diesem Bereich geleistet, wofür ich mich bei ihnen ausdrücklich bedanken möchte. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Viele Anregungen für die europäische Verfassung kommen auch von den Österreichern, wie zum Beispiel die Aufnahme der Charta der Grundrechte in die Verfassung. Sie verbrieft jedem europäischen Bürger die klassischen Freiheits-, aber auch politische Beteiligungsrechte, soziale und kulturelle Rechte, die bei der Rechtssetzung und Vollziehung des europäischen Rechts beachtet werden müssen. Es wird vereinfachte Verfahren geben und vor allem erstmals einen individuellen Rechtsschutz. Das haben wir übrigens das erste Mal in der Hofburg diskutiert, als wir – alle Sozialpartner, politischen Parteien und die Bürgergesellschaft – zusammengekommen sind und das österreichische Modell eines individuellen Rechtszugs zum Europäischen Gerichtshof zur Diskussion gestellt haben.
In Hinkunft wird jede natürliche oder juristische Person gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter direkt beim EuGH Klage führen können, wenn sie durch diesen Rechtsakt direkt betroffen ist und die Rechtsakte keine weiteren Durchführungsmaßnahmen mehr nach sich ziehen.
Die Schaffung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit – ganz wichtig; die Auflösung der bestehenden Säulenstruktur; ein einheitlicher Verfassungstext. Europa wird damit als ein einheitliches selbständiges Völkerrechtssubjekt auf der internationalen Bühne wahrgenommen werden können. Eine klarere Aufteilung der Zuständigkeiten – vor allem ein Anliegen der föderalistisch organisierten Länder Österreich, Deutschland, Belgien; ausschließliche und geteilte Kompetenzen und Koordinierungsmaßnahmen. Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ist im Vertrag ausdrücklich verankert und definiert. Eine verbesserte Anwendung und Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips; die Möglichkeit für ein Drittel der nationalen Parlamente und der Kammern, Klage einzureichen. Ebenso kann der Ausschuss der Regionen letztlich die Wahrung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beim EuGH einklagen.
Stärkung der nationalen Parlamente. Die Achtung der nationalen Identität ist ausdrücklich in der europäischen Verfassung verankert. Es darf die Union nicht in die Strukturen der Mitgliedstaaten eingreifen, wenn der Status der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung berührt wird. Verankert wird ausdrücklich erstmals die Gleichheit der Mitgliedstaaten.
Die Bestimmungen des Konventstextes über die Daseinsvorsorge, Nahverkehr, Abfallbeseitigung, Gesundheitsversorgung, Wassernetze, wurden in der Regierungskonferenz entsprechend einem Vorschlag der österreichischen Außenministerin insofern