Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 177

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„Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.“

2. Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes zur Förderung der Forschung und Tech­nologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)) wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 (§ 4) erhält der bisherige § 4 die Bezeichnung „§ 4 (1)“. Weiters wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.“

b) In Z 7 (§ 4a) wird Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

c) In Z 9 (§ 5a) lautet Abs. 1:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den sechs Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der sechs Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergeb­nislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bun­desminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundes­ministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreier­vorschlages zu bestellen. Die vorgeschlagenen Personen sind oder waren in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig und können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschafts­fonds leisten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundesministeriums sowie die Mitglieder der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung dürfen dem Vorschlag nicht angehören. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungs­gesellschaft mbH zur Beratung beizuziehen.“

d) In Z 22 (§ 17b) wird in Abs. 3 3. Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„den diese dem Nationalrat als Bericht zuleitet.“

Begründungen:

Zu Z 1 (Art. 1):

lit. a)

In Ergänzung zu den Feststellungen des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (538 d.B.) soll nun auch gesetzlich das Anliegen einer verbesserten Repräsentanz von Frauen in entscheidenden und beratenden Funktionen verankert werden.

lit. b)

Zur Einbindung der überbetrieblichen Arbeitnehmervertretungen im Aufsichtsrat der


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