Gesellschaft war ein Entsendungsrecht der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung vorzusehen. Durch die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates war ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden vorzusehen.
lit. c)
Zu Schaffung erhöhter Transparenz und zur Sicherstellung des Informationsflusses zum Parlament sind die Mehrjahresprogramme zu veröffentlichen und dem Nationalrat zu übermitteln. Dabei ist eine Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft und eine Übermittlung auf elektronischem Wege als ausreichend anzusehen.
lit. d)
Zur bestmöglichen Beratung der Gesellschaft soll sie in flexiblen Organisationsrichtlinien festlegen können, wie sich die Beiräte in den unterschiedlichen Bereichen, für unterschiedliche Programme, zusammensetzen. Dabei werden zur Einholung des notwendigen Know Hows und zur Einbindung von stake-holdern im BottomUp Beirat ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch weiterhin vertreten sein.
Zu Z 2 (Art. 2):
lit. a)
In Ergänzung zu den Feststellungen des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (538 d.B.) soll nun auch gesetzlich das Anliegen einer verbesserten Repräsentanz von Frauen in entscheidenden und beratenden Funktionen verankert werden.
lit. b)
Zu Schaffung erhöhter Transparenz und zur Sicherstellung des Informationsflusses zum Parlament sind die Mehrjahresprogramme zu veröffentlichen und dem Nationalrat zu übermitteln. Dabei ist eine Veröffentlichung auf der Homepage des Wissenschaftsfonds und eine Übermittlung auf elektronischem Wege als ausreichend anzusehen.
lit. c)
Im Falle der Nichteinigung über das siebente Mitglied sollte von einer unabhängigen Instanz (Rat für Forschung und Technologieentwicklung) ein Dreiervorschlag erstattet werden. Unter Dreiervorschlag ist in diesem Fall wie auch an anderen Stellen in diesem Gesetz (insbesondere Dreiervorschlag des Aufsichtsrates an die Delegiertenversammlung bei der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten) ein Vorschlag von genau drei Personen zu verstehen. Darüber hinaus soll das siebente Aufsichtsratsmitglied nicht direkt den Weisungen einer Ministerin oder eines Ministers unterliegen und auch nicht der Ratsversammlung selbst angehören. In Anlehnung an das Universitätsgesetz 2002 werden inhaltliche Anforderungen an dieses Mitglied formuliert.
lit. d)
Zur Sicherstellung eines guten Informationsflusses zum Nationalrat ist der jährliche Bericht des FTE-Rates von der Bundesregierung dem Nationalrat zuzuleiten.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter DDr. Niederwieser. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.
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