Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 176

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grüne­wald sowie Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (510 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH – FFG-G) und das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (For­schungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gen­technikgesetz – GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich, die Einrichtungen der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004) geändert werden (Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz) (538 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 (Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Forschungs­förderungs­gesell­schaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Österreichische Forschungsförderungs­gesellschaft mbH – FFG-G)) wird wie folgt geändert:

a) Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.“

b) In § 6 lauten die Abs. 1 und 2:

„(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichts­rats­vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt den Vorsitzen­den und ein weiteres Mitglied, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Je ein Aufsichtsrats­mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vom Bundesminister für Finanzen, von der Wirtschaftskammer Österreich, von der Vereinigung der Österreichi­schen Industrie sowie von der Bundesarbeitskammer entsandt. Zwei weitere Mitglieder mit unternehmerischer Erfahrung werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einvernehmlich bestellt.“

c) Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

d) Dem § 10 Abs. 3 wäre ein 2. Satz anzufügen:

 


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