und über die Entschädigung der
Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
geändert wird (570 d.B.)
8. Punkt
Bericht des Unterrichtsausschusses über
die Regierungsvorlage (496 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom
25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum geändert wird
(571 d.B.)
9. Punkt
Bericht des Unterrichtsausschusses über
die Regierungsvorlage (497 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
geändert wird (572 d.B.)
10. Punkt
Bericht des Unterrichtsausschusses über
den Antrag 67/A (E) der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen betreffend Lehramtszeugnis für Behinderte (576 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zu den Punkten 7 bis 10 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird. Diese Debatte wird mit Gebärdensprach-Dolmetschung begleitet.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter
Amon. Die Uhr ist wunschgemäß auf 4 Minuten eingestellt. (Abg. Dr. Cap: Zu kurz! Viel zu kurz! – Rufe bei der SPÖ: Gebt ihm
10 Minuten! – Abg. Dr. Cap:
Wir wollen 10 Minuten!)
14.46
Abgeordneter Werner Amon, MBA (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir behandeln heute eine Reihe von Vorlagen aus dem Unterrichtsausschuss, die wir in zwei Blöcken zusammengefasst haben und nun diskutieren.
Im ersten Block werden das Prüfungstaxengesetz, das Unterrichtspraktikumgesetz und das Lehrbeauftragtengesetz geändert. Wir behandeln auch eine wichtige Entschließung im Zusammenhang mit der Thematik Lehramtszeugnis für Menschen mit Behinderungen.
Beim Prüfungstaxengesetz geht es um aliquotierte Abgeltungen bei unterschiedlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind.
Beim Unterrichtspraktikumgesetz wird eine Altersgrenze, die bisher bei 39 Lebensjahren eingezogen war, auf 45 Jahre erhöht, weil es hier natürlich eine Fülle von Problemen gab, insbesondere bei Frauen, die etwa im Zuge der Babypause daheim geblieben sind und dann ihr Unterrichtspraktikum nachholen wollten. Dem tragen wir hiemit Rechnung.
Im Lehrbeauftragtengesetz nehmen wir Bezug darauf, dass sich Bildung und Ausbildung immer stärker verändern, Fernstudien und Fernunterricht immer öfter ange-