marktstudien heute keine Garantie für einen Arbeitsplatz ist, sondern dass die Arbeitgeber sich zu Recht auch verschiedene andere Qualifikationen ansehen und als wichtiges Kriterium für die Einstellung heranziehen. Daher sehen wir das auch positiv. (Abg. Mag. Molterer: Kurz!)
Insgesamt geht Ihr Entschließungsantrag, den Sie heute eingebracht haben, leider genau in die falsche Richtung, nämlich wieder etwas vorzugeben und von Seiten des Ministeriums Konzepte für Österreich zu entwickeln. Wir wollen das nicht. Wir haben die Universitäten gezielt in die Autonomie entlassen, und wir vertrauen auch den Universitäten, dass sie im Rahmen dieser Autonomie entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung stellen. – Danke sehr. (Beifall bei der ÖVP.)
17.33
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Brinek, Dr. Bleckmann, Dr. Grünewald, Dr. Rasinger, Kolleginnen und Kollegen wurde auch schriftlich überreicht, ist genügend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag wird auf Grund seines Umfangs verteilt und ist auch, wie ich annehme, bereits zur Verteilung gelangt.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Gertrude
Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Dr. Kurt Grünewald,
Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über den
Antrag 414/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek,
Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (603 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Die
Z 12 wird zu Z 13 und Z 12 (neu) und Z 13 lauten:
„12. § 94
Abs. 1 Z 3 entfällt; in § 94 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird angefügt: „6. die
Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.“
13. In
§ 122 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „KUOG“ die Wortfolge „und
Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß
§ 33 Abs. 1 Z 1 UOG 1993 in Verbindung mit § 19
Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten)“
eingefügt; in § 122 Abs. 2 Z 9 und Z 10 wird jeweils die
Wortfolge „Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten gemäß
§ 96“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß
§ 100“ ersetzt; in § 122 Abs. 2 Z 11 werden die Wortfolge
„gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 UOG 1993 in Verbindung mit § 19
Abs. 2 Z 3 UOG 1993 oder gemäß § 33 Abs. 1 Z 1
UOG 1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 1 lit. f
UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten“ durch die Wortfolge „gelten,
soweit sie nicht unter Z 5 oder Z 9 fallen,“ und das Zitat „§ 94
Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 94 Abs. 3 Z 6“
ersetzt.“
2. Z 13 und Z 14 werden zu
Z 15 und Z 16 und Z 14 (neu) lautet:
„14. § 135 Abs. 3 zweiter Satz
lautet: