Auch
auf eine weitere Verfassungswidrigkeit aus dem Ressort Strassers hat der Verfassungsgerichtshof
mit einem eindeutigen Erkenntnis reagiert und am 20. Oktober 2004 die
Ausgliederung der Zivildienstverwaltung aus dem Innenministerium ohne Ausnahme
für verfassungswidrig erklärt. Angesichts des erheblichen Eingriffs in die
Grundrechte der Zivildiener während des Zivildienstes hätten Befugnisse rund um
den Zivildienst nicht an eine nicht staatliche Einrichtung übertragen werden
dürfen, argumentierte der Verfassungsgerichtshof. Minister Strassers Reaktion
auf dieses Höchstgerichtsurteil war, dem Verfassungsgerichtshof und der
Öffentlichkeit mitzuteilen, „was Recht ist, muss nicht unbedingt gut sein“.
Die
Hartnäckigkeit des Innenministers bei der Verweigerung der Zuständigkeit für
die Unterbringung von AsylwerberInnen dauert seit Jahren an. Es hat zweier
OGH-Beschlüsse (vom 24. Februar 2003 und vom 27. August 2003)
bedurft, den Minister dazu zu bewegen, seine rechtswidrige, u.a. gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoßende Bundesbetreuungsrichtlinie zurückzunehmen.
Der Minister blockiert seit über einem Jahr mit seiner Ankündigung, die
AsylwerberInnenunterbringung an die Zustimmung der BürgermeisterInnen zu
binden, diese und verhindert damit bis heute eine Lösung des
Unterbringungsproblems. Trotz des in Kraft Tretens der Bund-Länder-Vereinbarung
zur Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen AsylwerberInnen mit
1. Mai 2004 hat der Minister mit seiner früheren Ankündigung, die
Unterbringung an die Zustimmung der BürgermeisterInnen zu binden, monatelang
eine Unterbringung in den Gemeinden unterbunden und verhindert damit bis heute
eine Lösung des Unterbringungsproblems. Trotz monatelanger Vorbereitungszeit
zur fristgerechten Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung hat der
Innenminister bis heute keine Notquartiere zur Verfügung gestellt, sondern
begnügt sich damit, die Verantwortung den Bundesländern zuzuschieben und nur
von ihnen Unterbringungsplätze zu erwarten. Er hält trotz massiver Kritik an
der Betreuung der AsylwerberInnen durch das Privatunternehmen European
Homecare fest und weigert sich bis heute, den vom Innenministerium in Auftrag
gegebenen Evaluierungsbericht über die Arbeit von European Homecare dem
Parlament vorzulegen.
Die
in letzter Zeit zusätzlich verschärften Attacken des Innenministers gegen den
weisungsfreien unabhängigen Bundesasylsenat UBAS sind ebenfalls unerträglich.
Statt die rechtsstaatliche Wichtigkeit dieser obersten Berufungsbehörde in
Asylsachen zu betonen und den UBAS durch Personalaufstockungen zu entlasten,
würdigt der Minister durch Aussagen wie, „Das ist eine Behörde, die kann tun
und lassen was sie will. Das sieht man auch an den Ergebnissen ihrer Arbeit“
die Arbeit der unabhängigen AsylrichterInnen herab und demonstriert offen seine
Sicht der Rechtsstaatlichkeit: eine Behörde, die durch ihre Arbeit seine
Asylpolitik stört, wird öffentlich diskreditiert.
Zu diesen alarmierenden Zeichen der Missachtung des Rechtsstaats und der Vernachlässigung der Pflichten des Innenministers ist seit 27.10.2004 auch ein rechtspolitischer und politischer Skandal hinzugekommen: Die Stadtzeitung Falter berichtete in der Nummer 44/04 vom 27.10.2004 von Ermittlungen gegen zwei renommierte MenschenrechtsanwältInnen, die das Innenministerium durchgeführt hat und die zu Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Schlepperei bzw. wegen Verdachts auf Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze geführt haben, welche inzwischen von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Mangel an Beweisen zurückgelegt wurden. Da es sich bei beiden AnwältInnen u.a. um engagierte KritikerInnen der in Teilen verfassungswidrigen Asylgesetznovelle der schwarz-blauen Regierung und um KämpferInnen gegen menschenrechtswidrige Praktiken des Innenministeriums bzw. diverser seiner nachgeordneten Behörden handelt, liegt der Verdacht nahe, dass sie durch eine konzertierte Kampagne diverser Straftaten beschuldigt und angeschwärzt hätten werden sollen, was zu einem Image- und wirtschaftlichen Schaden und zu ihrer Entfernung aus dem Menschenrechtsbeirat hätte führen können. Die Verlängerung des