13. Warum lehnen Sie mit
Mag. Bürstmayr als Leiter einer Kommission des Menschenrechtsbeirates
ausgerechnet jenen Anwalt ab, der den Anfechtungsantrag zu dem aus Ihrem
Ressort stammenden Asylgesetz vor dem Verfassungsgerichtshof mit vertreten hat
und mit seinen Ausführungen teilweise auch Erfolg hatte ?
14. Was ist nun, nachdem die
Strafanzeige gegen Mag. Bürstmayr von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt
wurde, der Grund für die Nicht-Unterzeichnung des Vertrags von
Mag. Bürstmayr durch Sie?
15. Wie erklären Sie sich als Jurist
und Bundesminister für Inneres die Tatsache, dass in der im Fall von RA
Mag. Bürstmayr vom Bundeskriminalamt an die Staatsanwaltschaft
übermittelten Sachverhaltsdarstellung die wesentlichen Sachverhaltselemente
des behaupteten Delikts der Schlepperei – beispielsweise der Vorsatz des
nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils – nicht einmal behauptet
werden?
16. Wie erklären Sie sich als Jurist
und Bundesminister für Inneres die Tatsache, dass die im Fall von RA
Mag.a Lorenz an die Staatsanwaltschaft übermittelte Sachverhaltsdarstellung
die wesentlichen Sachverhaltselemente des behaupteten Delikts der Aufforderung
zum Ungehorsam gegen Gesetze nicht beinhaltet?
17. Warum
steht in der Beilage der an die Staatsanwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung
des Bundeskriminalamtes ein E-Mail Ihres Kabinettsmitarbeiters Peter Webinger
an das Bundeskriminalamt mit dem Satz: „Danke, Webinger“ ?
18. Wofür bedankt sich Herr Webinger
beim Bundeskriminalamt? Für die Verfolgung von MenschenrechtsanwältInnen auf
Anweisung oder Bitte Ihres Kabinetts hin?
19. Wenn
nein, wie erklären Sie sich diesen Dank Ihres Mitarbeiters im Zusammenhang mit
der strafrechtlichen Verfolgung von MenschenrechtsanwältInnen?
20. Wie
viele MandantInnen eines/einer der beiden AnwältInnen wurden im Zusammenhang
mit den Verdächtigungen des BKA befragt? Und wie oft wurde jede/r dieser
MandantInnen befragt?
21. Ist durch die Vorgehensweise der
Befragung von AsylwerberInnen zum Mandatsverhältnis mit ihren RechtsanwältInnen
nicht der § 9 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, dass das Recht auf
Verschwiegenheit weder durch Gerichte noch durch andere behördliche Maßnahmen
umgangen werden darf, verletzt worden?
22. Ist
durch die Vorlage von Fotos der beiden AnwältInnen bei ihren MandantInnen das
Vertrauen der MandantInnen in ihre AnwältInnen nicht nachhaltig gestört worden,
da erstere korrekterweise davon ausgehen müssen, dass ihre AnwältInnen von Behörden
des Innenministeriums der Begehung von Straftaten verdächtigt werden?
23. Ist das durch die
Rechtsanwaltsordnung gewährleistete Recht von MandantInnen auf
RechtsanwältInnen, die ihre Interessen ohne Furcht vor Behörden wahrnehmen
können, noch gewährleistet, wenn AnwältInnen in diesem Repressionsklima künftig
befürchten müssen, vom Innenministerium verfolgt zu werden, wenn sie dieses
kritisieren?
24. Gibt es derzeit weitere oder neue
Ermittlungen gegen die AnwältInnen Bürstmayr und Lorenz durch eines der Organe
Ihres Ressorts?
25. Gibt oder gab es Ermittlungen gegen
andere MenschenrechtsanwältInnen, -aktivistInnen oder AsylberaterInnen durch
eines der Organe Ihres Ressorts?
26. Wie
viele Sachverhaltsdarstellungen wurden in den letzten zwei Jahren gemäß
§ 281 StGB an die Staatsanwaltschaft übermittelt?