Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 83. Sitzung / Seite 111

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13. Warum lehnen Sie mit Mag. Bürstmayr als Leiter einer Kommission des Menschen­rechtsbeirates ausgerechnet jenen Anwalt ab, der den Anfechtungsantrag zu dem aus Ihrem Ressort stammenden Asylgesetz vor dem Verfassungsgerichtshof mit vertreten hat und mit seinen Ausführungen teilweise auch Erfolg hatte ?

14. Was ist nun, nachdem die Strafanzeige gegen Mag. Bürstmayr von der Staats­anwaltschaft zurückgelegt wurde, der Grund für die Nicht-Unterzeichnung des Vertrags von Mag. Bürstmayr durch Sie?

15. Wie erklären Sie sich als Jurist und Bundesminister für Inneres die Tatsache, dass in der im Fall von RA Mag. Bürstmayr vom Bundeskriminalamt an die Staats­anwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung die wesentlichen Sachverhalts­elemente des behaupteten Delikts der Schlepperei – beispielsweise der Vorsatz des nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils – nicht einmal behauptet werden?

16. Wie erklären Sie sich als Jurist und Bundesminister für Inneres die Tatsache, dass die im Fall von RA Mag.a Lorenz an die Staatsanwaltschaft übermittelte Sachverhalts­darstellung die wesentlichen Sachverhaltselemente des behaupteten Delikts der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nicht beinhaltet?

17. Warum steht in der Beilage der an die Staatsanwaltschaft übermittelten Sach­verhaltsdarstellung des Bundeskriminalamtes ein E-Mail Ihres Kabinettsmitarbeiters Peter Webinger an das Bundeskriminalamt mit dem Satz: „Danke, Webinger“ ?

18. Wofür bedankt sich Herr Webinger beim Bundeskriminalamt? Für die Verfolgung von MenschenrechtsanwältInnen auf Anweisung oder Bitte Ihres Kabinetts hin?

19. Wenn nein, wie erklären Sie sich diesen Dank Ihres Mitarbeiters im Zusam­menhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von MenschenrechtsanwältInnen?

20. Wie viele MandantInnen eines/einer der beiden AnwältInnen wurden im Zusam­menhang mit den Verdächtigungen des BKA befragt? Und wie oft wurde jede/r dieser MandantInnen befragt?

21. Ist durch die Vorgehensweise der Befragung von AsylwerberInnen zum Mandats­verhältnis mit ihren RechtsanwältInnen nicht der § 9 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, dass das Recht auf Verschwiegenheit weder durch Gerichte noch durch andere behördliche Maßnahmen umgangen werden darf, verletzt worden?

22. Ist durch die Vorlage von Fotos der beiden AnwältInnen bei ihren MandantInnen das Vertrauen der MandantInnen in ihre AnwältInnen nicht nachhaltig gestört worden, da erstere korrekterweise davon ausgehen müssen, dass ihre AnwältInnen von Behörden des Innenministeriums der Begehung von Straftaten verdächtigt werden?

23. Ist das durch die Rechtsanwaltsordnung gewährleistete Recht von MandantInnen auf RechtsanwältInnen, die ihre Interessen ohne Furcht vor Behörden wahrnehmen können, noch gewährleistet, wenn AnwältInnen in diesem Repressionsklima künftig befürchten müssen, vom Innenministerium verfolgt zu werden, wenn sie dieses kritisieren?

24. Gibt es derzeit weitere oder neue Ermittlungen gegen die AnwältInnen Bürstmayr und Lorenz durch eines der Organe Ihres Ressorts?

25. Gibt oder gab es Ermittlungen gegen andere MenschenrechtsanwältInnen, -aktivistInnen oder AsylberaterInnen durch eines der Organe Ihres Ressorts?

26. Wie viele Sachverhaltsdarstellungen wurden in den letzten zwei Jahren gemäß § 281 StGB an die Staatsanwaltschaft übermittelt?

 


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