27. Warum
haben Sie nach Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnisses zum Asylgesetz vom
15.10.2004 trotz besseren Wissens prophezeit, es würde einen steigenden Zuzug
von AsylwerberInnen nach Österreich geben, obwohl Sie selbst wiederholt und
zuletzt am 21.10.2004 im Nationalrat bekannt gegeben haben: „nach den ersten
fünf Monaten (des neuen Asylgesetzes) liegen um ein Viertel weniger
(Asyl-)Anträge vor“?
28. Warum
haben Sie nach Bekanntgabe des VfGH-Erkenntnisses eine nochmalige Verschärfung
des Asylgesetzes angekündigt, obwohl der VfGH die Verfassungswidrigkeit
wesentlicher Eckpfeiler Ihres Asylgesetzes (Neuerungsverbot und Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung) festgestellt hat und das Gesetz somit entschärft werden
muss?
29. Warum
versuchen Sie gegen AsylwerberInnen Stimmung zu machen etwa mit Behauptungen
wie, das VfGH-Erkenntnis werde zu einer wesentlichen Verteuerung für Bund und
Länder führen, obwohl Österreich aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention und
der EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von AsylwerberInnen in den
Mitgliedsstaaten zur Grundversorgung von AsylwerberInnen verpflichtet ist, und
diese Verpflichtung nicht verhandelbar ist?
30. Warum
haben Sie keine Vorkehrungen zwecks Unterbringung von AsylwerberInnen
getroffen, so dass selbst nach sechs Monaten nach in Kraft Treten der
Bund-Länder-Vereinbarung zur Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen
AusländerInnen diese nicht eingehalten wird?
31. Soll
man Ihrer Meinung nach die Einhaltung der Flüchtlingskonvention und der EU-Richtlinie
zu Mindestnormen für die Aufnahme von AsylwerberInnen von der Zustimmung von
BürgermeisterInnen zur Flüchtlingsunterbringung abhängig machen?
32. Die
Schweizer Asylrekurskommission die dem UBAS vergleichbare und ähnlich viele
Berufungen bearbeitende Rechtsmittelinstanz in der Schweiz besteht aus
34 RichterInnen, 99 juristischen MitarbeiterInnen und
4 Akademikerstellen für die Länderdokumentation. Warum ist der
Österreichische Unabhängige Bundesasylsenat, verglichen mit der Schweizer
Asylrekurskommission, personell dermaßen unterbesetzt?
33. Warum
verweigern Sie dem UBAS – abgesehen von 10 in einem Ausbildungsverhältnis
befindlichen VerwaltungspraktikantInnen seit 1.8.2004 – jede Personalaufstockung,
obwohl ursprünglich 40 EntscheiderInnen für 5 400 Verfahren vorgesehen
waren, aber beispielsweise in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt
22 000 Berufungen (Steigerung gegenüber den Vorjahren um 75 %)
neu anhängig geworden sind?
34. In
seinem Erkenntnis (VfGH G36/04, v20/04 vom 15.10.2004) spricht der VfGH aus,
dass Teile der Zivildienstverwaltung – z.B. die Zuweisung zum ordentlichen
Zivildienst – eine Kernaufgabe des Staates sind und daher nicht
privatisiert werden dürfen solange die allgemeine Wehrpflicht besteht. Wollen
Sie die rechtsstaatlich notwendige Bereinigung des Zivildienstgesetzes nun
vornehmen oder werden Sie das Erkenntnis, wie es Ihr erster Kommentar
befürchten lässt ebenso ignorieren, wie dies Landeshauptmann Haider in Kärnten
mit dem Ortstafelerkenntnis hinsichtlich zweisprachiger Ortstafeln tut?
35. In
seinem Erkenntnis zur ZDG-Novelle 2001 spricht der VfGH
(VfSlg. 16.588/2002) aus, dass für die angemessene Verpflegung der
Zivildiener beispielsweise der Verpflegsersatz der Wehrdiener in der Höhe von
13,6 Euro als Bezugspunkt heranzuziehen sei. Wie erklären Sie sich, dass
Sie offensichtlich in Missachtung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung
mittels Bescheid festgestellt haben, dass 5,86 Euro täglich eine
angemessene Verpflegung seien?