tun, dass die hohe Servicequalität – die rasche Abwicklung für alle Betroffenen, die wir inzwischen erreicht haben – auch in der neuen Form, wie sie der Verfassungsgerichtshof vorsieht, erreicht wird. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Ich darf nun zur Beantwortung Ihrer Fragen im Einzelnen kommen.
Zur Frage 1:
Die Initiierung der Ermittlungen ist im Fall Mag. Bürstmayr über Berichte der Sicherheitsdirektion Niederösterreich erfolgt. Im Fall Mag. Lorenz waren veröffentlichte Texte im Internet und in Printmedien Ausgangspunkt der Sachverhaltsdarstellung.
Zur Frage 2:
Es gab meinerseits keine Anordnungen.
Zur Frage 3:
Wie Sie auch richtig zitiert haben: Ich
habe am Rande von derartigen Ermittlungen erfahren (Abg. Dr. Glawischnig: Wann genau?), aber ich
interessiere mich grundsätzlich nicht für Details von Ermittlungen. Das ist
Sache des BKA, und ich habe in solchen Fällen in voller Absicht keine
Berichtspflicht eingeführt. Das war weder in diesen noch in anderen Fällen so,
weil das BKA für sich ermittelt und das Ergebnis seiner Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter zur rechtlichen Beurteilung
vorlegt. (Abg. Öllinger: Pontius
Pilatus! – Abg. Dr. Glawischnig: Wann?)
Zur Frage 4:
Der Leiter des Büros 3.6 im Bundeskriminalamt, Zentralstelle zur Bekämpfung der Schlepperkriminalität.
Zur Frage 5:
Im Falle Mag. Bürstmayr dauerte es von Mai 2004 bis 11. Oktober 2004, bis der Sachverhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt werden konnte. In der Sache Mag. Lorenz wurden keine Ermittlungen getätigt. Von der Kenntnis der Veröffentlichung der Texte im Internet und in den Printmedien bis zur Übermittlung der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft dauerte es zirka 3 Wochen. Die Sachverhaltsdarstellung wurde am 13. Oktober 2004 an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Zur Frage 6:
Im Falle Mag. Bürstmayr der Leiter des Büro 3.6 im Bundeskriminalamt und im Falle Mag. Lorenz der Leiter der Abteilung III im Bundeskriminalamt.
Zur Frage 7:
Nein.
Zur Frage 8:
Es obliegt weder dem BKA noch nachgeordneten Stellen, die strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Die Übermittlung eines Sachverhalts zur strafrechtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft ist daher ein routinemäßiger Vorgang.
Zur Frage 9:
Es geht hier um einen Routinevorgang des BKA, wie er tagtäglich vorkommt. Sachverhalte, die ein Strafrechtsdelikt darstellen können, werden zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft übermittelt.