Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 72

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Anpassung der Regelungen über das Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderun­gen.

Zu Art. 19 lit. a und b (§ 37 Abs. 4 und § 44c Abs. 4 BezG):

Zitatbereinigung.

Zu Art. 19 lit. d und g sowie Art. 20 lit. a und c (§ 49h Abs. 3 und § 49q BezG und § 13 Abs. 1 und § 22 BBezG):

Nach § 49h Abs. 3 BezG bzw. nach § 13 BBezG hat der Bund für einen aus­scheiden­den Mandatar bzw. ein ausscheidendes Regierungsmitglied die während der Funktion geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge samt Dienstgeberbeiträgen an jenen Pen­sionsversicherungsträger, der auf Grund des Zivilberufes zuständig ist, als Anrech­nungsbetrag zu überweisen. Die Monate, für die ein Anrechnungsbetrag geleistet wurde, gelten als Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung. War das Organ nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

Bei ehemaligen Mandataren und Regierungsmitgliedern, die auf Grund ihres Zivil­berufes nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, sondern deren Berufsgruppe – wie z.B. die gesetzliche Berufsvertretung der Rechtsanwälte – von der Möglichkeit des § 5 GSVG („opting out“ aus der Pensionsversicherung) Gebrauch gemacht hat, bestand bisher keine Möglichkeit, einen Anrechnungsbetrag an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Berufsvertretung zu leisten. Der Anrech­nungsbetrag war an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen, obwohl auf Grund der Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Aussicht besteht, jemals eine ASVG-Pension zu erwerben.

Durch die gegenständlichen Änderung soll auch für jene Organe, die auf Grund ihres Zivilberufes nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, son­dern eine Pensionsanwartschaft in einer kammereigenen Alters- und Hinter­blie­benen­versorgungseinrichtung erwerben, die Möglichkeit geschaffen werden, den Anrech­nungsbetrag an die Versorgungseinrichtung der jeweiligen Berufsvertretung zu leisten.

Auch die Beiträge, die bereits an die Pensionsversicherungsanstalt bzw. früher an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet wurden, sollen auf Antrag an die Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtung der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung geleistet werden können.

Zu Art. 22 lit. a und b (§§ 3 Abs. 2, 38a Abs. 3 und 50y FLAG):

Seit 1. Mai 2004 ist für alle Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Grundversorgung sichergestellt. Es wird daher für die Bedürfnisse der Asylwerber und deren Familienangehörigen aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt. Dem trägt die Anpassung des FLAG 1967 Rechnung.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Öllinger! Sie sind am Wort. 8 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


11.27

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Neugebauer! Herr Bundeskanzler! Der Coup ist gelungen! (Abg. Mag. Molterer: Die Harmonisierung steht, genau!)

 


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