a) Z 15 lautet:
»15. Im § 447a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 entfallen im Abs. 1 der Ausdruck
„ , der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der
Krankenversicherung“ und im Abs. 3 der Ausdruck „ , die Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung“ sowie der
Ausdruck „ ; bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist
hiebei nur von den Beitragseinnahmen des Versicherungsträgers als Träger der
Krankenversicherung auszugehen.«
b) Z 16 lautet:
»16. Dem § 447a werden folgende
Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Der Bundesminister für Finanzen
überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das
Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 ergibt. Dieses
Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens
vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu
ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt
im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis
August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz
auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008
wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.
(8) Nach Maßgabe des Einlangens sind die
Mittel nach Abs. 7 zu
1. zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds
für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f und
2. einem Drittel an den Fonds für
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447h
zu überweisen.“«
c) Im § 447f Abs. 3 Z 3 in der
Fassung der Z 17 wird der Ausdruck „18“ durch den Ausdruck „17“ ersetzt.
d) § 447f Abs. 3 Z 4 in der
Fassung der Z 17 lautet:
»4. die Mittel nach § 447a Abs. 8
Z 1 nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Abs. 5, 16 und
17.«
e) § 620 Abs. 1 in der Fassung der
Z 22 lautet:
»(1) Die §§ 137 Abs. 2a, 4 und 6,
447a Abs. 1, 3, 7 und 8, 447f samt Überschrift sowie 545 Abs. 7 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.«
2. Art. 6 (Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Dem § 211 in der Fassung der Z 5
wird folgender Abs. 4 angefügt:
»(4) Im Jahr 2005 beträgt für
Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b
1. abweichend von § 20 Abs. 1 der
Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die
Versicherte 3,7 % und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95 % entfallen,
und
2. abweichend von § 20 Abs. 2 der
Prozentsatz 0,3,