Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 206

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a) Z 15 lautet:

»15. Im § 447a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 entfallen im Abs. 1 der Ausdruck „ , der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung“ und im Abs. 3 der Ausdruck „ , die Versicherungsan­stalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung“ sowie der Ausdruck „ ; bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist hiebei nur von den Beitragseinnahmen des Versicherungsträgers als Träger der Krankenversi­cherung auszugehen.«

b) Z 16 lautet:

»16. Dem § 447a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuerge­setz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkom­mens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds er­folgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Diffe­renz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird je­weils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.

(8) Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Abs. 7 zu

1. zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f und

2. einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesund­heitsförderung nach § 447h

zu überweisen.“«

c) Im § 447f Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Z 17 wird der Ausdruck „18“ durch den Aus­druck „17“ ersetzt.

d) § 447f Abs. 3 Z 4 in der Fassung der Z 17 lautet:

»4. die Mittel nach § 447a Abs. 8 Z 1 nach Maßgabe des Einlangens und nach Maß­gabe der Abs. 5, 16 und 17.«

e) § 620 Abs. 1 in der Fassung der Z 22 lautet:

»(1) Die §§ 137 Abs. 2a, 4 und 6, 447a Abs. 1, 3, 7 und 8, 447f samt Überschrift sowie 545 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.«

2. Art. 6 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Dem § 211 in der Fassung der Z 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

»(4) Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b

1. abweichend von § 20 Abs. 1 der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die Versicherte 3,7 % und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95 % entfallen, und

2. abweichend von § 20 Abs. 2 der Prozentsatz 0,3,

 


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