Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 207

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wenn die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 ein­getreten ist und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich ent­sprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.«

Begründung

Zu Art. 3 lit. a und e (§§ 447a Abs. 1 und 3 und 620 Abs. 1 ASVG):

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wird in Folge des Erkenntnis­ses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2004 , G 279/02, betreffend den Aus­gleichsfonds der Krankenversicherungsträger nicht mehr diesem Fonds angehören und ist somit aus der Bestimmung des 447a Abs. 1 und 3 ASVG zu streichen.

Zu Art. 3 lit. b und d (§§ 447a Abs. 7 und 8, 447f Abs. 3 Z 4 ASVG):

Die vom Bundesminister für Finanzen für die Finanzierung des Gesundheitssystems zur Verfügung zu stellenden Mittel sollen an den im Hauptverband eingerichteten Aus­gleichsfonds der Krankenversicherungsträger überwiesen werden und von dieser Kon­tostelle zu zwei Drittel dem Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach 447f ASVG und zu einem Drittel dem Fonds für Vorsorge(gesunden)untersuchungen und Gesundheits­förderung nach § 447h überwiesen werden.

Zu Art. 3 lit. c (§ 447f Abs. 3 Z 3 ASVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 6 lit. a (§ 211 Abs. 4 B-KUVG):

Nach § 108h Abs. 1 ASVG erfolgen erstmalige Pensionsanpassungen erst mit Beginn des übernächsten Kalenderjahres (z.B. Stichtag 1. Juni 2003 – erste Anpassung mit 1. Jänner 2005). Durch Beitragserhöhungen droht daher jener Personengruppe, die im abgelaufenen Kalenderjahr in den Ruhestand getreten ist und daher keine Pensions­anpassung zum Beginn des folgenden Kalenderjahres erhält, ein Nettoverlust aufgrund der Erhöhung von Krankenversicherungsbeiträgen.

In Hinblick auf die nächste Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages der Pensio­nistinnen und Pensionisten sieht § 617 Abs. 7 ASVG (§ 306 Abs. 5 GSVG) idF des Pensionsharmonisierungsgesetz für Pensionen mit Stichtag im Jahr 2004 einen Kran­kenversicherungsbeitragssatz 2005 in der Höhe von (unverändert) 4,25 % vor. Somit wird auch die Anhebung des Krankenversicherungsbeitragssatzes nach dem FAG 2005 für diese Gruppe im Jahr 2005 nicht wirksam.

Im öffentlich rechtlichen Bereich fehlt bisher eine vergleichbare Regelung. Es ist davon auszugehen, dass durch die zweite Anhebung nach dem BBG 2003 um 0,5 % per 1. Jänner 2005 und die Anhebung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Ge­sundheitswesens (FAG 2005 und Begleitgesetze) um 0,05 % für den/die Dienstneh­mer/in per 1.1.2005 die Auszahlungen für „RuhegenussbezieherInnen im 2. Jahr“ netto verringert werden.

Mit einer analogen Regelung zum ASVG soll in einer Übergangsbestimmung zum B-KUVG für RuhegenussbezieherInnen mit Stichtag 2004, die zum 1. Jänner 2005 keine Anpassung erhalten, der Krankenversicherungsbeitrag für das Jahr 2005 mit 4,00 % – so wie schon im Jahr 2004 – beibehalten werden.

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