wenn die Versicherungspflicht nach § 1
Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 eingetreten ist
und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden
Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage
erfolgt ist.«
Begründung
Zu Art. 3 lit. a und e (§§
447a Abs. 1 und 3 und 620 Abs. 1 ASVG):
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau wird in Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
13. März 2004 , G 279/02, betreffend den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger nicht mehr diesem Fonds angehören und ist somit aus
der Bestimmung des 447a Abs. 1 und 3 ASVG zu streichen.
Zu Art. 3 lit. b und d (§§
447a Abs. 7 und 8, 447f Abs. 3 Z 4 ASVG):
Die vom Bundesminister für Finanzen für
die Finanzierung des Gesundheitssystems zur Verfügung zu stellenden Mittel
sollen an den im Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger überwiesen werden und von dieser Kontostelle zu
zwei Drittel dem Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach 447f ASVG und zu einem
Drittel dem Fonds für Vorsorge(gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung
nach § 447h überwiesen werden.
Zu Art. 3 lit. c (§ 447f
Abs. 3 Z 3 ASVG):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Art. 6 lit. a (§ 211
Abs. 4 B-KUVG):
Nach § 108h Abs. 1 ASVG erfolgen
erstmalige Pensionsanpassungen erst mit Beginn des übernächsten Kalenderjahres
(z.B. Stichtag 1. Juni 2003 – erste Anpassung mit 1. Jänner
2005). Durch Beitragserhöhungen droht daher jener Personengruppe, die im
abgelaufenen Kalenderjahr in den Ruhestand getreten ist und daher keine Pensionsanpassung
zum Beginn des folgenden Kalenderjahres erhält, ein Nettoverlust aufgrund der
Erhöhung von Krankenversicherungsbeiträgen.
In Hinblick auf die nächste Anhebung des
Krankenversicherungsbeitrages der Pensionistinnen und Pensionisten sieht § 617
Abs. 7 ASVG (§ 306 Abs. 5 GSVG) idF des Pensionsharmonisierungsgesetz
für Pensionen mit Stichtag im Jahr 2004 einen Krankenversicherungsbeitragssatz
2005 in der Höhe von (unverändert) 4,25 % vor. Somit wird auch die Anhebung des
Krankenversicherungsbeitragssatzes nach dem FAG 2005 für diese Gruppe im
Jahr 2005 nicht wirksam.
Im öffentlich rechtlichen Bereich fehlt
bisher eine vergleichbare Regelung. Es ist davon auszugehen, dass durch die
zweite Anhebung nach dem BBG 2003 um 0,5 % per 1. Jänner 2005 und die
Anhebung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Gesundheitswesens (FAG 2005
und Begleitgesetze) um 0,05 % für den/die Dienstnehmer/in per 1.1.2005 die
Auszahlungen für „RuhegenussbezieherInnen im 2. Jahr“ netto verringert werden.
Mit einer analogen Regelung zum ASVG
soll in einer Übergangsbestimmung zum B-KUVG für RuhegenussbezieherInnen mit
Stichtag 2004, die zum 1. Jänner 2005 keine Anpassung erhalten, der
Krankenversicherungsbeitrag für das Jahr 2005 mit 4,00 % – so wie
schon im Jahr 2004 – beibehalten werden.
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