auch
dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise
über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.
Dies
gilt nicht für
die
zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete
Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von
Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet
werden, oder
die
Überlassung von Finanzmitteln an nach § 5 Z 6 oder Z 10 befreite
Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.““
3. In
Art. II Z 3 erhält die lit. aa die Bezeichnung lit. a, die
lit. a die Bezeichnung lit. aa, die lit. da die Bezeichnung d
und die lit. d die Bezeichnung lit. da.
4. In
Art. II Z 7 entfällt die lit. b.
5. In
Art. II Z 9 lautet die lit. c:
„c) Folgende
Z 6 bis 8 werden angefügt:
„6.
§ 2 Abs. 2 Z 4, § 9, § 24 Abs. 4 und § 26c
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx sind
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
§ 2 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/xxxx ist nicht auf die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln
anzuwenden, denen ein Vertragsabschluss vor dem 1. November 2004 zu Grunde
liegt.
7.
§ 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/xxxxx ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende
Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004
gewährt werden.
8.
§ 21 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/xxxxx ist auf Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.““
6. In
Art. V erhalten die Z 10 bis 20 die Bezeichnung Z 9 bis 19.
7. In
Art. X lautet die Z 2:
„In 42
lautet der Abs. 2:
„(2)
Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche
Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten
im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung
eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung
und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis,
mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises
für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres
anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle
des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei
börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten
Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer
ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die ausschüttungsgleichen
Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.““
8. In
Art. IX lautet die Z 3:
„In
§ 49 werden folgender Abs. 17 und Abs. 18 angefügt:
„(17)
§ 40 Abs. 2 Z 2 letzter Satz und § 42 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxxx treten am
5. Dezember 2004 in Kraft.