Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 232

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auch dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispiels­weise über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.

Dies gilt nicht für

die zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder

die Überlassung von Finanzmitteln an nach § 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.““

3. In Art. II Z 3 erhält die lit. aa die Bezeichnung lit. a, die lit. a die Bezeichnung lit. aa, die lit. da die Bezeichnung d und die lit. d die Bezeichnung lit. da.

4. In Art. II Z 7 entfällt die lit. b.

5. In Art. II Z 9 lautet die lit. c:

„c) Folgende Z 6 bis 8 werden angefügt:

„6. § 2 Abs. 2 Z 4, § 9, § 24 Abs. 4 und § 26c Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. § 2 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx ist nicht auf die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln anzuwenden, denen ein Vertragsabschluss vor dem 1. November 2004 zu Grunde liegt.

7. § 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxxx ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.

8. § 21 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxxx ist auf Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.““

6. In Art. V erhalten die Z 10 bis 20 die Bezeichnung Z 9 bis 19.

7. In Art. X lautet die Z 2:

„In 42 lautet der Abs. 2:

„(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der aus­schüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräuße­rung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräuße­rung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme­preis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmeprei­ses für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Ka­lenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein ne­gativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann. Werden nachweislich die aus­schüttungsgleichen Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.““

8. In Art. IX lautet die Z 3:

„In § 49 werden folgender Abs. 17 und Abs. 18 angefügt:

„(17) § 40 Abs. 2 Z 2 letzter Satz und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxxx treten am 5. Dezember 2004 in Kraft.

 


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