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§ 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/xxxx ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.““
9. In
Art. XII wird in der Z 2 in § 14a Abs. 1 folgende Z 3
angefügt:
„3.
Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die
Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.“
10.
In Art. XVI erhält die Z 8a die Bezeichnung Z 8, die Z 8
die Bezeichnung Z 9, die Z 9 die Bezeichnung Z 10, die
Z 10a die Bezeichnung Z 11, die Z 10b die Bezeichnung Z 12,
die Z 10c die Bezeichnung Z 13, die Z 10 die Bezeichnung
Z 14, die Z 11 die Bezeichnung Z 15, die Z 12a die
Bezeichnung Z 16 und die Z 12 die Bezeichnung Z 17.
Begründung:
Zu
Z 2 bis 5 (§ 2 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 3,
§ 26c Z 6, 7, 8 KStG 1988):
Fremdfinanzierungszinsen
für einen Beteiligungserwerb waren bis zum Steuerreformgesetz 2005
(BGBl. I Nr. 57/2004) nicht abzugsfähig. Auf Grund der Änderung des
§ 11 Abs. 1 durch das Steuerreformgesetz 2005 sind diese
Fremdfinanzierungszinsen abzugsfähig; dies gilt ab der Veranlagung 2005.
Die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen führt bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Darlehens- bzw. Kreditgebern zu einem steuerpflichtigen
Ertrag. Dies soll in steuersystematischer Konsequenz grundsätzlich auch für
Körperschaften öffentlichen Rechts gelten, denn die steuerliche Abzugsfähigkeit
von Fremdfinanzierungszinsen für den Beteiligungserwerb auf der einen Seite
soll systematisch konsequent zu einer Steuerpflicht beim Darlehens- bzw.
Kreditgeber führen. Aus Vereinfachungsgründen und um nicht Darlehen für die
Veranlagung in Aktienfonds schlechter zu stellen, soll die Steuerpflicht nur
bei Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 KStG
1988 eintreten.
Die
Änderung im Vergleich zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004
(686 der Beilagen) stellt eine Fokussierung einerseits auf Körperschaften des
öffentlichen Rechts und andererseits auf die Beteiligungsfinanzierungen dar.
Mit
der Fiktion eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des
öffentlichen Rechtes auf Grund von Darlehens- und Kreditgewährungen an
„Tochterunternehmen“ der Körperschaft wird der Intention der entfallenden
Z 7 lit. b der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004
(686 der Beilagen) grundsätzlich entsprochen.
Gleichzeitig
wird die Wirkung auf Körperschaften des öffentlichen Rechtes eingeschränkt, da
beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 weitaus
überwiegend dem Bereich der gemeinnützigen Rechtsträger zuzurechnen sind, bei
denen eine derartige Darlehensgewährung die Befreiung aufheben würde. Im
Übrigen waren bislang auch Körperschaften umfasst, denen ein enger
gesetzlicher Aufgabenkreis zugewiesen ist, der eine gestalterische
Darlehensgewährung ausschließt.
Die
neue Regelung ist von folgenden Grundsätzen getragen:
Die
Fiktion des Betriebes gewerblicher Art bedeutet, dass die Aktivitäten des
entgeltlichen Überlassens von Finanzmitteln als solche einen einheitlichen
Betrieb begründen und nicht für jede einzelne Darlehens- oder Kreditvergabe ein
eigener Betrieb gewerblicher Art entsteht. Auf den entstehenden Betrieb sind
die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung anzuwenden.
Die Regelung erstreckt sich zunächst auf eigene „Tochterunternehmen“, das heißt, auf die eigenen Betriebe gewerblicher Art der Trägerkörperschaft und die mit ihr verbun-