Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 233

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(18) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx ist auf Ka­pitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zuge­flossen gelten.““

9. In Art. XII wird in der Z 2 in § 14a Abs. 1 folgende Z 3 angefügt:

„3. Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.“

10. In Art. XVI erhält die Z 8a die Bezeichnung Z 8, die Z 8 die Bezeichnung Z 9, die Z 9 die Bezeichnung Z 10, die Z 10a die Bezeichnung Z 11, die Z 10b die Bezeichnung Z 12, die Z 10c die Bezeichnung Z 13, die Z 10 die Bezeichnung Z 14, die Z 11 die Bezeichnung Z 15, die Z 12a die Bezeichnung Z 16 und die Z 12 die Bezeichnung Z 17.

Begründung:

Zu Z 2 bis 5 (§ 2 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 3, § 26c Z 6, 7, 8 KStG 1988):

Fremdfinanzierungszinsen für einen Beteiligungserwerb waren bis zum Steuerreform­gesetz 2005 (BGBl. I Nr. 57/2004) nicht abzugsfähig. Auf Grund der Änderung des § 11 Abs. 1 durch das Steuerreformgesetz 2005 sind diese Fremdfinanzierungszinsen abzugsfähig; dies gilt ab der Veranlagung 2005. Die Abzugsfähigkeit von Fremdfinan­zierungszinsen führt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Darlehens- bzw. Kreditgebern zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Dies soll in steuersystematischer Konsequenz grundsätzlich auch für Körperschaften öffentlichen Rechts gelten, denn die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für den Beteiligungserwerb auf der einen Seite soll systematisch konsequent zu einer Steuerpflicht beim Darlehens- bzw. Kreditgeber führen. Aus Vereinfachungsgründen und um nicht Darlehen für die Veran­lagung in Aktienfonds schlechter zu stellen, soll die Steuerpflicht nur bei Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 KStG 1988 eintreten.

Die Änderung im Vergleich zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 (686 der Beilagen) stellt eine Fokussierung einerseits auf Körperschaften des öffentlichen Rechts und andererseits auf die Beteiligungsfinanzierungen dar.

Mit der Fiktion eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes auf Grund von Darlehens- und Kreditgewährungen an „Tochterunternehmen“ der Körperschaft wird der Intention der entfallenden Z 7 lit. b der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 (686 der Beilagen) grundsätzlich entsprochen.

Gleichzeitig wird die Wirkung auf Körperschaften des öffentlichen Rechtes einge­schränkt, da beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 weitaus überwie­gend dem Bereich der gemeinnützigen Rechtsträger zuzurechnen sind, bei denen eine derartige Darlehensgewährung die Befreiung aufheben würde. Im Übrigen waren bis­lang auch Körperschaften umfasst, denen ein enger gesetzlicher Aufgabenkreis zuge­wiesen ist, der eine gestalterische Darlehensgewährung ausschließt.

Die neue Regelung ist von folgenden Grundsätzen getragen:

Die Fiktion des Betriebes gewerblicher Art bedeutet, dass die Aktivitäten des entgeltli­chen Überlassens von Finanzmitteln als solche einen einheitlichen Betrieb begründen und nicht für jede einzelne Darlehens- oder Kreditvergabe ein eigener Betrieb gewerb­licher Art entsteht. Auf den entstehenden Betrieb sind die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung anzuwenden.

Die Regelung erstreckt sich zunächst auf eigene „Tochterunternehmen“, das heißt, auf die eigenen Betriebe gewerblicher Art der Trägerkörperschaft und die mit ihr verbun-


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