Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 234

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denen Tochtergesellschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die mögliche Steu­erpflicht auch Finanzmittelüberlassungen an ein „Tochterunternehmen“ einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Neben den unmittelbar mit der Trägerkörperschaft verbundenen „Tochterunternehmen“ sollen auch mittelbar verbundene „Tochterunternehmen“ zu den Schuldnern der Fi­nanzmittelüberlassung gehören. So wird etwa die Darlehenseinräumung an eine En­kelgesellschaft der Trägerkörperschaft oder an eine Tochtergesellschaft eines Betrie­bes gewerblicher Art oder an eine über eine Personengesellschaft verbundene schuld­nerische Gesellschaft in die mögliche Steuerpflicht eingebunden. Mit der beispielhaften Zitierung der Darlehens- bzw. Kreditvergaben mittels eines Treuhänders oder mittels einer zwischengeschalteten Gesellschaft sollen Umweggestaltungen nicht zur Vermei­dung der Steuerpflicht führen können.

Mit der Einschränkung der Finanzmittelüberlassung auf eigene und fremde „Tochterun­ternehmen“ ist klargestellt, dass eine solche unmittelbar an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht selbst Betriebe gewerblicher Art sind, oder eine solche an natürliche Personen oder an nicht verbundene Körperschaften nicht zur Steuerpflicht führen kann. Sollte die Trägerkörperschaft eine verzinsliche Forderung gegenüber einem fremden Kreditinstitut begründen, kommt nicht die Betriebseigenschaft des § 2 Abs. 2 Z 4, sondern die Kapitalertragsteuerpflicht nach § 93 Abs. 2 Z 3 Einkommen­steuergesetz 1988 zur Anwendung. Dies gilt im Hinblick auf die Endbesteuerungswir­kung der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht auch für die Forderungseinräumung gegenüber einem verbundenen Kreditinstitut.

Der Umfang der steuerpflichtbegründenden Finanzmittelüberlassung wird durch den Verweis auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 (Hypo­thekarzinsen), Z 4 (Zinsen und andere Erträge als Kapitalforderungen jeder Art) und Z 5 (Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen) Einkommensteuergesetz 1988 eingegrenzt. Zinsen, die aus einem Rechtsgeschäft als Nebenvereinbarung (etwa Stundungs- oder Verzugszinsen) anfallen, sind schon deshalb von der Steuerpflicht ausgenommen, weil sich die zweckgewidmete Überlassung und Verwendung aus dem zu Grunde liegenden Hauptgeschäft von selbst ergibt (zum Beispiel Übertragung einer Liegenschaft gegen Kaufpreisstundung).

Sachlich ausgenommen von der möglichen Steuerpflicht sollen Finanzmittelüberlas­sungen an eigene oder fremde „Tochterunternehmen“ sein, die von der kreditgewäh­renden Körperschaft zweckgewidmet und mit einer Nachweispflicht des Schuldners über die zweckentsprechende Verwendung verbunden sind. Steuerpflichtbegründend sollen aber jene Finanzmittelüberlassungen sein, die zweckgewidmet für den Erwerb von Beteiligungen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 KStG 1988 sind oder nach dem formulierten Zweck für solche Erwerbe eingesetzt werden können oder tatsächlich dafür verwendet werden. Verzichtet die Trägerkörperschaft auf die Benen­nung eines Zwecks, löst dies die Steuerpflicht aus. Für die Zweckwidmung ist es je­doch ausreichend, wenn beispielsweise angeführt ist, dass Darlehen für den Erwerb von Liegenschaften oder zur Veranlagung in Wertpapiervermögen gegeben werden und damit eindeutig ausgeschlossen ist, dass das Darlehen nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen verwendet wird.

Sachlich ausgenommen von der möglichen Steuerpflicht sollen weiters Finanzmittel­überlassungen an eigene und fremde „Tochterunternehmen“ sein, die selbst nach § 5 Z 6 oder Z 10 von der Körperschaftsteuer befreit sind, wie vor allem Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen (z.B. Alten- und Genesungsheime) und gemeinnützige Wohnbau­träger im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, wenn sie mit einer Zweck­widmung zur unmittelbaren Verwendung für den dem begünstigten Zweck dienenden Bereich versehen sind.

 


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