denen
Tochtergesellschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die mögliche Steuerpflicht
auch Finanzmittelüberlassungen an ein „Tochterunternehmen“ einer anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Neben
den unmittelbar mit der Trägerkörperschaft verbundenen „Tochterunternehmen“
sollen auch mittelbar verbundene „Tochterunternehmen“ zu den Schuldnern der Finanzmittelüberlassung
gehören. So wird etwa die Darlehenseinräumung an eine Enkelgesellschaft der
Trägerkörperschaft oder an eine Tochtergesellschaft eines Betriebes
gewerblicher Art oder an eine über eine Personengesellschaft verbundene schuldnerische
Gesellschaft in die mögliche Steuerpflicht eingebunden. Mit der beispielhaften
Zitierung der Darlehens- bzw. Kreditvergaben mittels eines Treuhänders oder
mittels einer zwischengeschalteten Gesellschaft sollen Umweggestaltungen nicht
zur Vermeidung der Steuerpflicht führen können.
Mit
der Einschränkung der Finanzmittelüberlassung auf eigene und fremde „Tochterunternehmen“
ist klargestellt, dass eine solche unmittelbar an andere Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die nicht selbst Betriebe gewerblicher Art sind, oder eine
solche an natürliche Personen oder an nicht verbundene Körperschaften nicht zur
Steuerpflicht führen kann. Sollte die Trägerkörperschaft eine verzinsliche
Forderung gegenüber einem fremden Kreditinstitut begründen, kommt nicht die
Betriebseigenschaft des § 2 Abs. 2 Z 4, sondern die
Kapitalertragsteuerpflicht nach § 93 Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988
zur Anwendung. Dies gilt im Hinblick auf die Endbesteuerungswirkung der
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht auch für die Forderungseinräumung
gegenüber einem verbundenen Kreditinstitut.
Der
Umfang der steuerpflichtbegründenden Finanzmittelüberlassung wird durch den
Verweis auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
Abs. 1 Z 3 (Hypothekarzinsen), Z 4 (Zinsen und andere Erträge
als Kapitalforderungen jeder Art) und Z 5 (Diskontbeträge von Wechseln und
Anweisungen) Einkommensteuergesetz 1988 eingegrenzt. Zinsen, die aus einem
Rechtsgeschäft als Nebenvereinbarung (etwa Stundungs- oder Verzugszinsen)
anfallen, sind schon deshalb von der Steuerpflicht ausgenommen, weil sich die
zweckgewidmete Überlassung und Verwendung aus dem zu Grunde liegenden
Hauptgeschäft von selbst ergibt (zum Beispiel Übertragung einer Liegenschaft
gegen Kaufpreisstundung).
Sachlich
ausgenommen von der möglichen Steuerpflicht sollen Finanzmittelüberlassungen
an eigene oder fremde „Tochterunternehmen“ sein, die von der kreditgewährenden
Körperschaft zweckgewidmet und mit einer Nachweispflicht des Schuldners über
die zweckentsprechende Verwendung verbunden sind. Steuerpflichtbegründend
sollen aber jene Finanzmittelüberlassungen sein, die zweckgewidmet für den
Erwerb von Beteiligungen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10
KStG 1988 sind oder nach dem formulierten Zweck für solche Erwerbe
eingesetzt werden können oder tatsächlich dafür verwendet werden. Verzichtet
die Trägerkörperschaft auf die Benennung eines Zwecks, löst dies die
Steuerpflicht aus. Für die Zweckwidmung ist es jedoch ausreichend, wenn
beispielsweise angeführt ist, dass Darlehen für den Erwerb von Liegenschaften
oder zur Veranlagung in Wertpapiervermögen gegeben werden und damit eindeutig
ausgeschlossen ist, dass das Darlehen nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen
verwendet wird.
Sachlich
ausgenommen von der möglichen Steuerpflicht sollen weiters Finanzmittelüberlassungen
an eigene und fremde „Tochterunternehmen“ sein, die selbst nach § 5
Z 6 oder Z 10 von der Körperschaftsteuer befreit sind, wie vor allem
Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen (z.B. Alten- und Genesungsheime) und
gemeinnützige Wohnbauträger im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
wenn sie mit einer Zweckwidmung zur unmittelbaren Verwendung für den dem
begünstigten Zweck dienenden Bereich versehen sind.