die Zukunft gewährleistet und die auf der anderen Seite aber verhindert, dass es zu Steuerumgehungen in einem größeren Ausmaß kommt.
Ich glaube, das ist eine wirklich gelungene Lösung. Daher ein Kompliment an den Bundesminister und an seinen Staatssekretär: Ihre Finanzpolitik entspricht voll und ganz unseren Vorstellungen. Wir sind nicht der Ansicht, dass das, was einer mehr verdient als der andere, von der Steuer wieder abgeschöpft werden soll, sondern wir sind der Ansicht, dass die Geldhoheit primär bei dem liegen soll, der dieses Geld auch verdient hat durch seine eigene Leistung. Und wir möchten Sie gerne bestärken, diese Politik weiter fortzusetzen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
21.35
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen schriftlich überreicht wurde, genügend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages habe ich gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung veranlasst, diesen Antrag vervielfältigen und verteilen zu lassen. Im Übrigen wird er auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und
Kollegen zur Regierungsvorlage (686 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem
das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988,
das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale
Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das
Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz,
das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das
Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz,
die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz,
das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden
(Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004), in der Fassung des
Berichtes des Finanzausschusses (734 der Beilagen):
Der
Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der
oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In
Art. I erhält die Z 29 die Bezeichnung Z 28, die Z 30 die
Bezeichnung Z 29 und die Z 31a die Bezeichnung Z 30.
2. In
Art. II erhält die Z 1 die Bezeichnung Z 1a und folgende
Z 1 wird eingefügt:
„1.
In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:
„4.
Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des
§ 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen
werden,
an
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder
an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt