Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 231

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

die Zukunft gewährleistet und die auf der anderen Seite aber verhindert, dass es zu Steuerumgehungen in einem größeren Ausmaß kommt.

Ich glaube, das ist eine wirklich gelungene Lösung. Daher ein Kompliment an den Bundesminister und an seinen Staatssekretär: Ihre Finanzpolitik entspricht voll und ganz unseren Vorstellungen. Wir sind nicht der Ansicht, dass das, was einer mehr ver­dient als der andere, von der Steuer wieder abgeschöpft werden soll, sondern wir sind der Ansicht, dass die Geldhoheit primär bei dem liegen soll, der dieses Geld auch ver­dient hat durch seine eigene Leistung. Und wir möchten Sie gerne bestärken, diese Politik weiter fortzusetzen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitli­chen.)

21.35

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen schriftlich überreicht wurde, genügend unter­stützt ist und daher mit in Verhandlung steht.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages habe ich gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäfts­ordnung veranlasst, diesen Antrag vervielfältigen und verteilen zu lassen. Im Übrigen wird er auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (686 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkom­mensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­gesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfen­gesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quel­lensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisati­onsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewer­tungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004), in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (734 der Beilagen):

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. I erhält die Z 29 die Bezeichnung Z 28, die Z 30 die Bezeichnung Z 29 und die Z 31a die Bezeichnung Z 30.

2. In Art. II erhält die Z 1 die Bezeichnung Z 1a und folgende Z 1 wird eingefügt:

„1. In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,

an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder

an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite