Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 22

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Schwerarbeitsgesetz zur Schwerarbeiterregelung stattfindet, juridisch keine Probleme geben dürfte, die Schwerarbeiter und die Schwerarbeit eindeutig zu definieren, und jedem Arbeiternehmer, der glaubt, unter diese Regelungen fallen zu können, die Schwerarbeiterregelung in entsprechender Form vor den Arbeits- und Sozial­gerich­ten – wenn es strittig ist – zuerkannt werden kann oder nicht.

Ich glaube daher, dass wir Pionierarbeit leisten, indem wir sehr vieles an Gesund­heitskriterien der heutigen Arbeitswelt und an Gesundheitskriterien, die die Arbeitswelt vor Jahren den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abverlangt hat, in eine Parität stellen.

Wenn das Nachtschwerarbeitsgesetz und die Schwerarbeiterregelung nebeneinander bestehen werden, so wird es zum Beispiel auch möglich sein, dass Leute, die nicht die komplette Periode nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfüllen – also nicht 15 Jahre erreichen, sondern nur in etwa zehn Jahre lang eine derartige Tätigkeit ausgeübt haben und dann etwa, entsprechend Ihrem typischen Beispiel im Sozialausschuss, Herr Kollege Keck, infolge einer Verbesserung um 1 Dezibel zwar weiter die gleiche Arbeit leisten, aber nicht mehr unter die Nachtschicht-Schwerarbeiterregelungen fal­len –, leicht nachweisen können, dass sie zumindest unter die Schwerarbeiterregelung fallen.

Es sollte auch möglich sein, mit In-Kraft-Treten des Schwerarbeitergesetzes jene 15 Jahre und mehr, die man mit Schwerarbeit verbracht hat, entsprechend anzuer­kennen – und das selbstverständlich in der Parallelrechnung, rückwirkend ebenso wie für die Zeiten von 2007 in die Zukunft, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 60 dann auch die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie die notwendigen Schwerarbeitszeiten nachweisen können.

Mein Bemühen muss es sein, dass diese Schwerarbeiterregelungen so gefasst wer­den, dass sie juridisch halten, auch ausjudiziert werden können und in strittigen Fällen das Arbeits- und Sozialgericht entscheiden kann.

Wir sind gerade an Experten aus der Welt des Arbeits- und Sozialgerichtswesens und der Judikatur herangetreten, sie sollen die derzeitigen Eckpunkte auf ihre Tauglichkeit für die Judikatur überprüfen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in stritti­gen Positionen zu ihrer jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt vor dem Arbeits- und Sozialgericht ihr Recht dann auch im positiven Sinne erstreiten können.

Ich darf Sie darauf hinweisen, dass eine Fülle von Datenmaterial und Grundlagen erar­beitet worden ist, und ich halte die grundsätzlichen Arbeiten zum Schwerarbeiter­gesetz, die in den letzten eineinhalb Jahren erfolgt sind, für eine sehr wichtige Grund­lage, um dann der Wirtschaft, aber auch den Arbeitnehmervertretern an die Hand gehen zu können, um Verbesserungen in der Arbeitswelt laufend – auch für die zukünf­tigen Generationen von Arbeitnehmern – herbeizuführen.

Es bereitet mir nämlich große Sorgen, dass wir alle zwar von Prävention reden, aber sehr viel Prävention am Arbeitsplatz heute unter dem Kostendruck nicht mehr so zeit­gemäß und schnell erfolgt, wie wir es uns und sehr viele Betriebsräte es sich wünschen würden. Sie als intimer Kenner der Betriebe werden mir auch Recht darin geben, dass die Betriebsräte oftmals mit dem Rücken zur Wand stehen: auf der einen Seite Arbeitsplätze für Hunderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter quasi garantieren zu müssen und gleichzeitig auf der anderen Seite eine gesunde Arbeitswelt im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem im Konkurrenzkampf mit der Welt­wirtschaft stehenden Betrieb zu erreichen.

Ich bin daher auch daran interessiert, dort, wo mir Fragestellungen von Seiten der Betriebsräte zukommen, weil sie glauben, dass Teile ihres Betriebes unter das


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