Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 21

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zu steigen beginnt. Erst dann werden die Bonifikationen der Schwerarbeiterregelung für die Frauen im ASVG-Bereich voll zum Tragen kommen. Davor wird den Frauen im Bereich des ASVG nach wie vor verfassungsmäßig garantiert, früher in Pension gehen zu können als die Männer.

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu einer weiteren Zusatzfrage hat sich Frau Abgeord­nete Mag. Weinzinger zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


Abgeordnete Mag. Brigid Weinzinger (Grüne): Herr Bundesminister, ebenfalls einen schönen guten Morgen! Ihren bisherigen Ausführungen konnten wir soeben entneh­men, dass es eine Schwerarbeiterregelung nur für Frauen im öffentlichen Dienst geben wird.

Halten Sie diese Diskriminierung von Frauen, die nicht im öffentlichen Dienst beschäf­tigt sind und Schwerarbeit verrichten, zum Beispiel am Fließband stehend, und die nicht in eine frühere Pension einsteigen können, so wie die Männer das tun können, für verfassungskonform?

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt: Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Zum Ersten: Da die Frauen im ASVG-Bereich und im Rahmen der damit verbundenen Gesetze bis zum Jahr 2024 früher in Pension gehen können, halte ich diese Regelung für verfassungskonform, so wie auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes.

Zum Zweiten, Frau Abgeordnete, darf ich Sie darauf hinweisen, dass in sehr vielen Berufsgruppen für Frauen bis zum Jahr 1997 ein striktes Nachtarbeitsverbot gegolten hat. In diesen Bereichen, wo für Frauen das Nachtarbeitsverbot gegolten hat und ähnlich schwere Arbeit wie von Männern zu leisten war, war daher die Nachtarbeit, die ein wichtiges Kriterium für die Bewertung als Schwerarbeit ist, von den Männern zu leisten. Diese sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt sind auch zu berücksichtigen.

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu einer weiteren Zusatzfrage hat sich Herr Abgeord­neter Keck zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Bundesminister! Die Definition der Schwer­arbeit ist noch nicht geklärt, Sie haben dazu bis 1. Jänner 2007 Zeit.

Meine Frage lautet: Gibt es, sobald diese Definition der Schwerarbeit fertig ist und das Schwerarbeitsgesetz auch in der Praxis angewendet werden kann, dazu dann auch Maßnahmen, rückwirkende Beitragszeiten für schwer arbeitende Menschen zu berück­sichtigen? Wenn ja, ab wann werden diese Zeiten berücksichtigt? (Präsident Dr. Khol gibt das Glockenzeichen.) Und wenn nein, warum nicht?

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Das sind zwar im Prinzip drei Fragen, aber ich bin sicher, der Herr Bundesminister wird sie beantworten. – Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt: Sehr geehrter Herr Abgeordneter Keck! Wir haben im Kreise der Expertinnen und Experten, die an den Eckpunkten der Schwerarbeiterregelung ar­beiten, fünf maßgebliche Kriterien zusammengefasst, die unter den Begriff der Schwer­arbeit fallen werden. (Unruhe im Saal. – Präsident Dr. Khol gibt das Glockenzeichen.) Wir richten uns in den Grundsätzen dabei nach dem gültigen Nachtschwer­arbeits­ge­setz, dem früheren Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz.

Ich glaube daher, dass es, wenn diese Parameter, die für das Nachtschicht-Schwer­arbeitsgesetz seit Jahren in Kraft sind und hier eine Abmilderung vom Nachtschicht-


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