Der Nationalrat wolle in 2. Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag
wird wie folgt geändert:
1. Z 1 lautet:
„1. Im Inhaltsverzeichnis lauten
§ 15. „§ 15. Organ gemäß § 12
Abs. 2“, § 16. „§ 16. Aufgaben
des Organs gemäß § 12 Abs. 2“, § 17. „§ 17. Studienvertretung“, § 18. „§ 18. Aufgaben der Studienvertretung“, § 19a. „§ 19a. Tätigkeitsbericht“, § 30. „§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge“, § 35a. „§ 35a. Wahl von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern in die Bundesvertretung“, § 41. „§ 41. Zuweisung der Mandate für die
Universitätsvertretungen“, § 42. „§ 42. Zuweisung der Mandate für
die Studienvertretungen“, § 45. „§ 45. Einsprüche
gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“, § 58a. „§ 58a. Vermögensübergang auf die
Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck“.“
2. In Z 10 wird in § 12
Abs. 2 das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretern“ ersetzt.
3. Z 19 lautet:
„19. In § 22 Abs. 3 erster
Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG“; in
§ 22 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“
durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“
und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch
das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22
Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“
durch die Wortfolge „Organen gemäß § 12 Abs. 2“
und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“
durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in
§ 22 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „die
Studiendekanin oder der Studiendekan“ durch die Wortfolge „das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige
Organ“ ersetzt; in § 22 Abs. 4 werden beide Klammerausdrücke
gestrichen.“
4. Z 25
lautet:
„25. In
§ 34 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „in
alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen“ durch die
Wortfolge „in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2
sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und
die Universitätsvertretungen“ ersetzt; § 34 Abs. 2 erster Satz
lautet: „Die Wahlen in die Studienvertretungen und
die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis
Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen.“
und in § 34 Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort „sicherer“.“
5. In Z 28
entfällt § 35a Abs. 1 letzter Satz und § 35a Abs. 5 erster
Satz lautet:
„Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur
Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur
Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung
zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an
mindestens sechs Universitäten umfasst.“
6. In Z 30
wird in § 39 Abs. 2 das Wort „Studierendenvertreter“
durch das Wort „Studierendenvertretern“ ersetzt.
7. Z 34
lautet:
„34. § 43
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Ein Mandat für das Organ gemäß § 12 Abs. 2 erlischt, wenn die
Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem
Studium an der Universität zugelassen ist.