Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 75

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet:

„1. Im Inhaltsverzeichnis lauten § 15. „§ 15. Organ gemäß § 12 Abs. 2“, § 16. „§ 16. Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2“, § 17. „§ 17. Studienvertretung“, § 18. „§ 18. Aufgaben der Studienvertretung“, § 19a. „§ 19a. Tätigkeitsbericht“, § 30. „§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge“, § 35a. „§ 35a. Wahl von Studierenden­vertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung“, § 41. „§ 41. Zu­weisung der Mandate für die Universitätsvertretungen“, § 42. „§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen“, § 45. „§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“, § 58a. „§ 58a. Vermögensüber­gang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Inns­bruck“.“

2. In Z 10 wird in § 12 Abs. 2 das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretern“ ersetzt.

3. Z 19 lautet:

„19. In § 22 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG“; in § 22 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organen gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studien­richtungs­vertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „die Studiendekanin oder der Studiendekan“ durch die Wortfolge „das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ“ ersetzt; in § 22 Abs. 4 werden beide Klammerausdrücke gestrichen.“

4. Z 25 lautet:

„25. In § 34 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen“ durch die Wortfolge „in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studien­vertretungen und die Universitätsvertretungen“ ersetzt; § 34 Abs. 2 erster Satz lautet: „Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen.“ und in § 34 Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort „sicherer“.“

5. In Z 28 entfällt § 35a Abs. 1 letzter Satz und § 35a Abs. 5 erster Satz lautet:

„Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich univer­sitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahl­werbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst.“

6. In Z 30 wird in § 39 Abs. 2 das Wort „Studierendenvertreter“ durch das Wort „Studierendenvertretern“ ersetzt.

7. Z 34 lautet:

„34. § 43 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Ein Mandat für das Organ gemäß § 12 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.

 


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