Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 76

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(4) Ein Mandat für die Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.“

8. Nach Z 43 wird folgende Z 44 angefügt:

„44. Der Kurztitel des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 samt Abkürzung lautet „(Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998)“ und im gesamten Gesetz werden die Worte „Hochschülerschaft“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ und die Worte „Hochschülerschaften“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“ ersetzt.“

Begründung:

Zu Z 1, 2, 3, 6 und 7 (Inhaltsverzeichnis, § 12, § 22, § 39, § 43):

Die Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 4 (§ 34):

Da die Wahlen in die Bundesvertretung und in die Organe gemäß § 12 Abs. 2 nicht für ganz Österreich gleichzeitig mit den Wahlen in die Studienvertretungen und in die Universitätsvertretungen stattfinden, ist die Bestimmung entsprechend zu ändern. Außerdem ist die neue Art der Wahl in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 zu berücksichtigen. Die Funktionsperiode soll für alle genannten Organe zwei Jahre dauern und die Wahlen in die Studienvertretungen und in die Univer­sitätsvertretungen sollen weiterhin für ganz Österreich gleichzeitig stattfinden.

Zu Z 5 (§ 35a):

Es soll keine Verpflichtung bestehen, dass wahlwerbende Gruppen, welche das Recht haben, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Universitäts­vertretung stellen, diese Vorsitzende oder diesen Vorsitzenden jedenfalls in die Bun­desvertretung zu wählen haben.

Weiters wird, um eine Mindestrepräsentanz zu erreichen und Missbrauch auszu­schließen, festgelegt, dass an einem Listenverband wahlwerbende Gruppen von mindestens sechs Universitäten teilnehmen müssen.

Zu Z 8 (Umbenennung des Gesetzes):

Im Sinne eines geschlechtergerechten Sprachgebrauches soll der Kurztitel dieses Gesetzes von „Hochschülerschaftsgesetz 1998“ in „Hochschülerinnen- und Hoch­schülerschaftsgesetz 1998“ umbenannt werden, wobei gleichzeitig im gesamten Ge­setz „Hochschülerschaft“ bzw. „Hochschülerschaften“ durch „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ bzw. „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“ zu ersetzen ist.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich darf Ihnen mitteilen, dass wir internationale Gäste im Haus haben: Ich darf sehr herzlich eine Gruppe von jordanischen Provinz­gouverneuren hier bei uns im österreichischen Parlament (Abg. Öllinger: Na, die werden sich was denken!) – und momentan auf der Besuchergalerie – begrüßen. (All­gemeiner Beifall.)

 


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