(4) Ein Mandat für die Studienvertretung
erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder
sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.“
8. Nach Z 43 wird folgende
Z 44 angefügt:
„44. Der Kurztitel des Hochschülerschaftsgesetzes
1998 samt Abkürzung lautet „(Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998)“ und im gesamten
Gesetz werden die Worte „Hochschülerschaft“ durch
die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“
und die Worte „Hochschülerschaften“ durch die
Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“
ersetzt.“
Begründung:
Zu Z 1, 2,
3, 6 und 7 (Inhaltsverzeichnis, § 12, § 22, § 39, § 43):
Die Änderungen
dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.
Zu Z 4
(§ 34):
Da die Wahlen in die Bundesvertretung und in die Organe gemäß § 12 Abs. 2 nicht für ganz Österreich gleichzeitig mit den Wahlen in die Studienvertretungen und in die Universitätsvertretungen stattfinden, ist die Bestimmung entsprechend zu ändern. Außerdem ist die neue Art der Wahl in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 zu berücksichtigen. Die Funktionsperiode soll für alle genannten Organe zwei Jahre dauern und die Wahlen in die Studienvertretungen und in die Universitätsvertretungen sollen weiterhin für ganz Österreich gleichzeitig stattfinden.
Zu Z 5
(§ 35a):
Es soll keine
Verpflichtung bestehen, dass wahlwerbende Gruppen, welche das
Recht haben, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die
Bundesvertretung zu wählen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
jeweiligen Universitätsvertretung stellen, diese Vorsitzende oder diesen
Vorsitzenden jedenfalls in die Bundesvertretung zu wählen haben.
Weiters wird, um eine
Mindestrepräsentanz zu erreichen und Missbrauch auszuschließen, festgelegt,
dass an einem Listenverband wahlwerbende Gruppen von mindestens sechs
Universitäten teilnehmen müssen.
Zu Z 8
(Umbenennung des Gesetzes):
Im Sinne eines
geschlechtergerechten Sprachgebrauches soll der Kurztitel dieses Gesetzes von
„Hochschülerschaftsgesetz 1998“ in „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998“
umbenannt werden, wobei gleichzeitig im gesamten Gesetz „Hochschülerschaft“
bzw. „Hochschülerschaften“ durch „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ bzw.
„Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“ zu ersetzen ist.
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Präsidentin
Mag. Barbara Prammer: Ich darf
Ihnen mitteilen, dass wir internationale Gäste im Haus haben: Ich darf sehr
herzlich eine Gruppe von jordanischen Provinzgouverneuren hier bei uns im
österreichischen Parlament (Abg. Öllinger: Na, die werden sich
was denken!) – und momentan auf der Besuchergalerie – begrüßen. (Allgemeiner
Beifall.)