(4) Wurden
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie
als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers
erreicht.“
3. In
§ 109 Abs. 3 lautet Z 20 wie folgt und Z 21 entfällt.
„20. entgegen
§ 107 Abs. 2 und 3 elektronische Post zusendet“
4. Im
§ 133 wird nachstehender Abs. 12 angefügt
„(12)
§ 107 und § 109 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. 1. 2005 in Kraft“
Begründung
Unerbetene
Nachrichten (Anrufe, Faxe, E-Mail, SMS) sind zu einem großen Problem geworden.
Insbesondere „Spam“ (unerbetene E-Mail Nachrichten) haben sich zu einem großen
Problem und Ärgernis der Internet Nutzer und des Internet Geschäftsverkehrs
(E-Commerce) entwickelt. Über 60 Prozent des weltweiten E-Mail Verkehrs besteht
bereits aus „Spam“. Die Kosten dafür tragen die Internet Service Provider und
alle Firmen und Organisationen, die das Internet für ihre Geschäfte und Arbeit
nutzen. Den Ärger und den damit einhergehenden Vertrauensverlust in der Nutzung
des Internets müssen die Nutzer des Internets ertragen.
In der
Rechtsordnung gibt es verschiedene Ansätze zur Regelung dieses Problems. Im
wesentlichen unterscheidet man dabei zwischen Opt-in-Regelungen (unerbetene
Nachrichten sind verboten, wenn der Empfänger nicht im vorhinein zugestimmt
hat) und Opt-out-Regelungen (unerbetene Nachrichten sind erlaubt, wenn dem
Empfänger die Möglichkeit gegeben wird, weitere Nachrichten abzulehnen).
Auf der
europäischen Ebene (Kommunikations-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG) und in den
nachfolgenden Mitteilungen und Opinions wird eine strenge Opt-in Regelung
vorgeschrieben während im österreichischen Telekommunikationsgesetz 2003 eine
komplizierte Mischform aus Opt-in- und Opt-out-Regelung im Vorjahr neu
eingeführt wurde.
Die Opt-in-Regel
der EU basiert auf dem vorherigen Einwilligung wie im § 1 des
Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie (2002/58/EC) festgehalten: „(1) Die
Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff
(automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die
Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer
gestattet werden.“
Die strenge Auslegung dieser Bestimmung wurde
vor kurzem erst bekräftigt durch die „THE WORKING PARTY ON THE PROTECTION OF
INDIVIDUALS WITH REGARD TO THE PROCESSING OF PERSONAL DATA“, in ihrer „Opinion
5/2004 on unsolicited communications for marketing purposes under
Article 13 of Directive 2002/58/EC (Adopted on 27 February 2004)”.
Mit der zur Zeit geltenden Bestimmung betreffend „Unerbetener Nachrichten“ steht Österreich nicht nur im Widerspruch zu EU-Recht, sondern begünstigt geradezu das Versenden von „Spam“ (unerbetenen E-Mail Nachrichten), da die Komplexität der Regelung keine wirksame Strafverfolgung zulässt. Zugleich werden alle Bemühungen der Internet Service Provider ihre Kunden vor „Spam“ zu schützen, wie im ISPA Spam Code of Conduct festgehalten, desavouiert, da zu deren Unterstützung die rechtliche Grundlage zu schwach ausgebildet ist.