Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 254

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(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.“

3. In § 109 Abs. 3 lautet Z 20 wie folgt und Z 21 entfällt.

„20. entgegen § 107 Abs. 2 und 3 elektronische Post zusendet“

4. Im § 133 wird nachstehender Abs. 12 angefügt

„(12) § 107 und § 109 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. 1. 2005 in Kraft“

Begründung

Unerbetene Nachrichten (Anrufe, Faxe, E-Mail, SMS) sind zu einem großen Problem geworden. Insbesondere „Spam“ (unerbetene E-Mail Nachrichten) haben sich zu einem großen Problem und Ärgernis der Internet Nutzer und des Internet Geschäfts­verkehrs (E-Commerce) entwickelt. Über 60 Prozent des weltweiten E-Mail Verkehrs besteht bereits aus „Spam“. Die Kosten dafür tragen die Internet Service Provider und alle Firmen und Organisationen, die das Internet für ihre Geschäfte und Arbeit nutzen. Den Ärger und den damit einhergehenden Vertrauensverlust in der Nutzung des Internets müssen die Nutzer des Internets ertragen.

In der Rechtsordnung gibt es verschiedene Ansätze zur Regelung dieses Problems. Im wesentlichen unterscheidet man dabei zwischen Opt-in-Regelungen (unerbetene Nachrichten sind verboten, wenn der Empfänger nicht im vorhinein zugestimmt hat) und Opt-out-Regelungen (unerbetene Nachrichten sind erlaubt, wenn dem Empfänger die Möglichkeit gegeben wird, weitere Nachrichten abzulehnen).

Auf der europäischen Ebene (Kommunikations-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG) und in den nachfolgenden Mitteilungen und Opinions wird eine strenge Opt-in Regelung vorgeschrieben während im österreichischen Telekommunikationsgesetz 2003 eine komplizierte Mischform aus Opt-in- und Opt-out-Regelung im Vorjahr neu eingeführt wurde.

Die Opt-in-Regel der EU basiert auf dem vorherigen Einwilligung wie im § 1 des Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie (2002/58/EC) festgehalten: „(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anruf­maschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.“

Die strenge Auslegung dieser Bestimmung wurde vor kurzem erst bekräftigt durch die „THE WORKING PARTY ON THE PROTECTION OF INDIVIDUALS WITH REGARD TO THE PROCESSING OF PERSONAL DATA“, in ihrer „Opinion 5/2004 on un­solicited communications for marketing purposes under Article 13 of Directive 2002/58/EC (Adopted on 27 February 2004)”.

Mit der zur Zeit geltenden Bestimmung betreffend „Unerbetener Nachrichten“ steht Österreich nicht nur im Widerspruch zu EU-Recht, sondern begünstigt geradezu das Versenden von „Spam“ (unerbetenen E-Mail Nachrichten), da die Komplexität der Regelung keine wirksame Strafverfolgung zulässt. Zugleich werden alle Bemühungen der Internet Service Provider ihre Kunden vor „Spam“ zu schützen, wie im ISPA Spam Code of Conduct festgehalten, desavouiert, da zu deren Unterstützung die rechtliche Grundlage zu schwach ausgebildet ist.

 


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