unerbetene Nachrichten steht Österreich nicht nur im Widerspruch zum EU-Recht, sondern begünstigt geradezu das Versenden von Spams. Aus diesem Grund und aus diesen Überlegungen soll das Gesetz auf das von der letzten Novelle geltende Recht zurückgeführt werden.
Meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, Sie alle kennen dieses Problem. Sie werden auch belästigt, und es belastet das. Ich denke, es muss auch in Ihrem Interesse sein, dass dieses Gesetz verändert und neu geregelt wird. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung, denn es geht um den Schutz der Menschen vor Belästigungen.
Im Übrigen werden wir auch dem Übereinkommen zur Gründung eines Europäischen Büros für Funkangelegenheiten unsere Zustimmung geben. (Beifall bei der SPÖ.)
21.47
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Binder in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Eder, Moser, Krainer, Kolleginnen und Kollegen ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Kurt
Eder, Dr. Gabriela Moser, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen,
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verkehrsausschusses über
den Antrag 480/A der Abgeordneten Klaus Wittauer, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen
und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz
2003 – TKG 2003 geändert wird (755 d.B.)
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Das im Titel
genannte Bundesgesetz in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt
geändert:
Nach
Ziffer 1 werden die folgenden Ziffern 2 bis 4 angefügt:
2. § 107
lautet:
Unerbetene Nachrichten
„§ 107.
(1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu
Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der
Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom
Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die
erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der
Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung
keinen Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(3) Die
Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 unzulässig, wenn die Identität
des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert
oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist,
an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten
richten kann.