Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 99. Sitzung / Seite 53

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Barbara Riener, Mag. Herbert Haupt, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (797 d.B.): Bun­desgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) und über den Antrag 111/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform des Lebensmittelgesetzes (LMG) sowie über den Antrag 143/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Lebensmittelrecht und Agrarisches Betriebsmittelrecht (823 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 1 lautet:

„§ 61. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund

1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder

2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 48 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr oder

3. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art und Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,

zu entrichten haben.

2. In § 64 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Probenentnahme gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,“ durch die Wortfolge „die Probenentnahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,“ ersetzt.

3. Dem § 90 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

„3. den Bestimmungen der in den §§ 96, 97 oder 98 Abs. 1 angeführten Rechts­vorschriften zuwiderhandelt,“

4. § 95 Abs. 6 Z 1 lautet:

„1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwen­dungsbereich der in § 10 Abs.  4 genannten Verordnung fallen, welche mit Inkrafttreten von diesen Gegenstand regelnde gesetzliche Bestimmungen außer Kraft treten,“

Begründung

Zu Z 1 (§ 61 Abs. 1):

Mit den angeführten Ergänzungen wird der Anregung der Bundesländer Oberösterreich und Vorarlberg Rechnung getragen, dass ohne entsprechende Regelungen über die Einhebung von Gebühren bei Kontrollen und Revisionen in Betrieben mit erhöhtem Risiko jene Kosten, die den Ländern dadurch entstehen, nicht gedeckt wären. Diese


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