Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Barbara Riener,
Mag. Herbert Haupt, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des
Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (797 d.B.): Bundesgesetz
über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel,
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)
und über den Antrag 111/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform des Lebensmittelgesetzes (LMG) sowie
über den Antrag 143/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen betreffend Lebensmittelrecht und Agrarisches
Betriebsmittelrecht (823 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag
wird wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 1 lautet:
„§ 61. (1) Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von
Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund
1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche
Kontrollen oder
2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane
gemäß § 48 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr oder
3. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane
gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf
Grund der Art und Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko
besteht,
zu entrichten haben.
2. In § 64 Abs. 4 wird die
Wortfolge „die Probenentnahme gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,“ durch die
Wortfolge „die Probenentnahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1
Z 1,“ ersetzt.
3. Dem § 90 Abs. 3 wird folgende
Z 3 angefügt:
„3. den Bestimmungen der in den
§§ 96, 97 oder 98 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften
zuwiderhandelt,“
4. § 95 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl.
Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74
Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in
§ 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit Inkrafttreten
von diesen Gegenstand regelnde gesetzliche Bestimmungen außer Kraft treten,“
Begründung
Zu Z 1 (§ 61 Abs. 1):
Mit den angeführten Ergänzungen wird der Anregung der Bundesländer Oberösterreich und Vorarlberg Rechnung getragen, dass ohne entsprechende Regelungen über die Einhebung von Gebühren bei Kontrollen und Revisionen in Betrieben mit erhöhtem Risiko jene Kosten, die den Ländern dadurch entstehen, nicht gedeckt wären. Diese