Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 99. Sitzung / Seite 59

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Lassen Sie mich aber zum heutigen Gesetz, zum Lebensmittelsicherheits- und Ver­braucherschutzgesetz, ganz explizit zurückkommen. Dieses Gesetz ersetzt, wie schon gesagt, zwei andere Gesetze – das Lebensmittelgesetz aus dem Jahr 1975 und das Fleischuntersuchungsgesetz – und wird vorbehaltlich Ihrer Zustimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Die bestehenden Verordnungen, die auf dem Fleischuntersuchungsgesetz und dem Lebensmittelgesetz aus 1975 beruhen – es sind insgesamt 175 Verordnungen –, gelten in der derzeitigen Fassung so lange, bis ein Änderungsbedarf besteht. Bis zum Beginn des Inkrafttretens besteht die Notwendigkeit einer Anpassung einiger Verord­nungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, und wir werden diese auch rechtzeitig verlautbaren.

Was verändert sich damit? – Die beiden Gesetze werden zu einem, es gibt darüber hinaus natürlich auch noch ein Futtermittelgesetz und das Gesetz für Ernährungs­sicherheit und Gesundheit.

Es gibt fünf EU-Verordnungen, die die Grundlage für diese Gesetze bilden, nämlich die allgemeinen Anforderungen an das Lebensmittelrecht, die allgemeine Lebensmittel­hygiene, die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die spezifischen Vorschriften zur amtlichen Kontrolle tierischer Lebensmittel und die Vorschriften über die amtliche Kontrolle von Futter- und Lebensmitteln.

Was sind letztendlich die Ziele dieses Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutz­gesetzes? – Wir wissen, meine Damen und Herren, dass durch europäisch einheitliche Vorgaben der freie Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt überhaupt erst ge­sichert wird. Durch nationale Erleichterungen – und das war uns ganz wichtig – für Klein- und Mittelbetriebe wird die heimische Lebensmittelwirtschaft gestärkt, ohne aber die Ziele der Lebensmittelsicherheit in Frage zu stellen. Und auf Grund der inner­gemeinschaftlichen Verkehrsfähigkeit von Produkten der heimischen KMUs wird die Produktion auch im grenznahen Raum gefördert.

Ein strenges Qualitätsmanagement in der amtlichen Kontrolle bringt einerseits Trans­parenz und andererseits auch Vergleichbarkeit von Entscheidungen sowohl für die Pro­duzentinnen und Produzenten als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Um globale Warenströme tatsächlich kontrollieren zu können, bedarf es natürlich einer guten Rückverfolgbarkeit von Waren. Durch das europäische Schnellwarnsystem und ein gemeinsames Konzept zum Krisenmanagement können Krisen wie zum Beispiel Dioxin oder Hormone in Lebensmitteln rascher abgeklärt und besser eingeschränkt werden.

Das Konzept „vom Feld bis zum Teller“ – es wurde ja schon angesprochen – ermög­licht erstmals die Einführung einer Prozesskontrolle der Produktion entlang der ge­samten Lebensmittelkette. Personalintensive Endkontrollen vor Ort können daher dort verstärkt zum Einsatz kommen, wo sie auch notwendig sind, zum Beispiel in der Gastronomie und im Handel. Durch die Integration der Kontrollen in einen Kontrollplan werden Mehrfachkontrollen in der Primärproduktion reduziert und mit diesen Maßnah­men der Mitteleinsatz auf Bundes- und Landesebene optimiert. Durch entsprechende Monitoring-Programme können ausreichende Daten gesammelt werden, um tat­säch­lich agieren zu können und nicht reagieren zu müssen.

Durch eine verbesserte Datenlage steigt die Qualität der Risikobewertung, die Ent­scheidungsbasis für das Risikomanagement ist somit eine breitere. Mit Hilfe moderner Kommunikationstechniken ist eine zielgerichtete Risikokommunikation mit Ver­brauche­rinnen und Verbrauchern, Produzentinnen und Produzenten und dem Handel möglich.

 


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