1. Festhalten an einer mengenregulierten
Zuckerproduktion in der EU mit Hilfe von Produktionsquoten unter Zugrundelegung
der sozialen und ökologischen Grundsätze – wie im EP beschlossen.
2. Umsetzung des Abbaus von
EU-Zuckerexporten mit Erstattungen - wie im WTO-Rahmenabkommen vorgesehen.
Dabei sind die nicht-handelsbezogenen Aspekte (non-trade concerns) angemessen
zu berücksichtigen. Ebenso müssen auch die anderen WTO-Länder bereit sein,
alle Exportförderungsformen gleichen Regeln zu unterwerfen.
3. Um die aus dem WTO - Panel (C-Zucker,
Anrechnung des AKP-Reexportes unter WTO-Reduktionsverpflichtungen) drohenden
Marktanteilsverluste teilweise zu kompensieren sollen durch die Entwicklung
alternativer Verwendungszwecke insbesondere durch den Einsatz von Biokraftstoffen
(Bioethanol) neue Absatzperspektiven entwickelt werden, um witterungsbedingte
Übermengen einer sinnvollen Verwertung in Europa zuführen zu können.
4. Vollständige Kompensation der
Zuckerrübenanbauer für die aus der Quoten- und Preissenkung resultierenden
Verluste. Gleichzeitig Schaffung von Förderungen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern unter Ausnützung aller Möglichkeiten zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen aus einem speziell dafür einzurichtenden Restrukturierungsfonds,
Schaffung von neuen bzw. Ersatzarbeitsplätzen und notwendigen Qualifikationsmaßnahmen
für eine Neuorientierung am Arbeitsmarkt.
5. Die Reform der Zuckermarktordnung
soll im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten Länder
(LDC) und die AKP-Länder untersucht werden. Bei der Neubemessung von Quoten für
die AKP-Länder sollen die Quoten für die AKP-Länder, die der
Einkommenssteigerung der ländlichen Bevölkerung zu Gute kommen sollen, nach der
Bedürftigkeit der Länder neu verteilt und Kompensationen ausgehandelt werden.
Die Aufrechterhaltung des wirtschaftlich adäquaten Marktzugangs für die am
wenigsten entwickelten Länder (LDC) muss durch geeignete Maßnahmen gewährleistet
werden, wobei das Konzept der freiwilligen Liefermengenbeschränkung im Dialog
mit den LDC-Staaten erarbeitet werden soll.
6. Förderungen im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit sollen an soziale und ökologische
Mindestbedingungen geknüpft werden und kleinbäuerliche Strukturen fördern.
7. Bei der Neuverhandlung von präferentiellen
Quoten (Zucker und Ethanol) ist anzustreben, dass sie nur Ländern gewährt
werden, die bereit sind, soziale und ökologische Mindeststandards (im Sinne der
EP Beschlüsse) bei der Produktion und der Verarbeitung für den europäischen
Markt einzuhalten, und dass durch die Öffnung des Marktes nicht die
Eigenversorgung dieser Länder mit Grundnahrungsmitteln gefährdet wird (Ernährungssouveränität).
Die reformierte EU-Zuckermarktordnung
muss sozial-ökologische Standards für die Zuckerwirtschaft nach den in der
Agrarpolitik geltenden Umweltstandards festlegen.
8. Bindung der europäischen
Zuckerkonzerne an einen Verhaltenskodex für Unternehmertätigkeit (auch im
Ausland und für Zulieferbetriebe) sowie Schaffung von Anreizen zur
verbindlichen Umsetzung von Sozial- und Umweltstandards für die internationale
Zuckerwirtschaft auf allen internationalen Ebenen.
9. Ablehnung des länderüberschreitenden
Quotentransfers.
10. Einrichtung eines Restrukturierungsfonds, mit dessen Hilfe in einer ersten Phase den Ländern, die nach einer Reform ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren, die freiwillige