Politisch
befindet sich Schüssel nun in der Abhängigkeit einer Vereinigung, die sich
niemals einer Wahl gestellt hat und deren neuer Chef Jörg Haider den
Bundeskanzler noch vor wenigen Wochen als „falschen Kuckuck“ bezeichnete, der
nicht mehr in seinen Porsche einsteigen dürfe – es sei denn er baue vorher
einen Schleudersitz ein. Was Schüssel nicht hindert, das BZÖ und Haider als
verlässliche Partner für eine konstruktive Regierungsarbeit anzupreisen,
anstatt sich nach seinem abermaligen Scheitern dem Urteil der Bevölkerung zu
stellen.
Selbst
bei den Garantieerklärungen für die Umsetzung des Regierungsabkommens und die
reibungslose Umsetzung der EU-Präsidentschaft, die Bundeskanzler Schüssel und
die ÖVP von den FPÖ/BZÖ-Abgeordneten ultimativ und verpflichtend verlangten,
scheint es sich zu „spießen“. Bundeskanzler Schüssel erklärte in der ZIB 1 am
7. April: „Wir wollen haben dass die Regierungsübereinkunft außer Streit steht,
dass das auch wirklich durch Unterschrift bekräftigt wird. Das ist erfolgt.“
Demgegenüber musste Herbert Scheibner gestern eingestehen, dass er über keine
derartige Unterschriftenliste verfügt. Offenbar sind nicht alle
FPÖ/BZÖ-Abgeordneten bereit eine derartige unverbindliche Erklärung zu
unterschreiben.
Die
ÖVP-BZÖ Regierung ist aber nicht nur aus politischen Gründen alles andere als
stabil. Die durch die Gründung des BZÖ erfolgte Spaltung der FPÖ führt zu einer
Reihe weiterer, vor allem rechtlicher Probleme, die massive negative
Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit dieser Regierung haben und haben
werden.
So
gibt es eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen für die Einrichtung von
Beiräten und Kommissionen, die die Bundesregierung beraten. Diese haben
wichtige und oft hoch sensible Aufgaben wahrzunehmen, wie beispielsweise der
Nationale Sicherheitsrat, der Datenschutzrat oder die Volksgruppenbeiräte. Die
Zusammensetzung dieser Einrichtungen ist unterschiedlich geregelt, stellt aber
zumeist auf ein Entsendungsrecht von Parteien, üblicherweise nach ihrem
Stärkeverhältnis, ab. Nachdem nun bereits viele bisherigen FPÖ-Mandatare aus
der FPÖ aus- und in das BZÖ eingetreten sind, stellt sich die Frage, wie viele
Parteien nun im Nationalrat vertreten sind bzw. wie ihr Stärkeverhältnis
zueinander nun zu bewerten ist.
Völlig
unklar ist auch die Frage der Parteienfinanzierung für BZÖ und FPÖ. Sowohl das
Parteiengesetz, als auch das Publizistikgesetz zur Förderung der politischen
Bildung stellen bei der Förderung von Parteien bzw. politischer Akademien auf
die Vertretung der politischen Parteien im Nationalrat ab. So heißt es in § 2
Abs. 2 lit. a Parteiengesetz, dass den Grundbetrag in Höhe von 218.019 Euro
jährlich „jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über
mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt,“ erhält. Der Zusatzbetrag ist
„auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für
sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen“ zu verteilen.
In
ähnlicher Weise lautet § 1 Abs. 1 Z 3 Parteiengesetz, dass der Rechtsträger
einer politischen Akademie „von einer mit mindestens fünf Abgeordneten
(Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei“ als der von ihr
bestimmte Förderungswerber bezeichnet werden muss.
Im
Falle der Gründung des Liberalen Forums hat das Bundeskanzleramt seinerzeit die
Rechtsauffassung vertreten, dass diese politische Partei, die nicht für den
Nationalrat kandidiert hat, sondern sich aus Abgeordneten einer anderen Partei
gebildet hat, keinen Anspruch auf Parteien- und Parteiakademiefinanzierung hat.
Begründet wurde dies damit, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang eindeutig hervorgehe, dass nur solche politische Parteien
Anspruch auf Finanzierung hätten, die auf Grund einer Kandidatur zum
Nationalrat nach der Nationalratswahl im Nationalrat mit zumindest fünf
Abgeordneten vertreten sind.