Legt
man diese Rechtsauffassung zugrunde, hat weder das BZÖ noch die FPÖ (alt)
Anspruch auf Parteienfinanzierung: Beim BZÖ stellt sich die Rechtslage völlig
gleich wie beim Liberalen Forum dar. Es ist auf Grund einer Abspaltung aus
einer anderen Partei hervorgegangen und hat nicht bei der Nationalratswahl
kandidiert. Aber auch die FPÖ alt erfüllt nicht mehr die Voraussetzung, dass
sie mit zumindest fünf Abgeordneten im Parlament vertreten ist, sodass sie aus
diesem Grund keinen Anspruch auf Parteienfinanzierung mehr hat. Es geht hier
also um die Vergabe bzw. nach Ansicht der SPÖ Nicht-Vergabe einer
beträchtlichen Summe an Steuergeld, über die das Bundeskanzleramt, also
letztlich Wolfgang Schüssel, zu entscheiden hat.
Offen
in diesem Zusammenhang ist auch, was mit den Schulden der „alten“ FPÖ geschieht.
Die BZÖ-Proponenten scheinen der Ansicht zu sein, sich durch schlichtes
Austreten und Weglaufen aus der FPÖ jeder Verantwortung und Haftung entziehen
zu können. Eine Vorgangsweise, die umso unverständlicher und unverantwortlicher
ist, als die nunmehrige BZÖ-Führung personenident mit jener FPÖ-Führung ist,
die diese Schulden verursacht hat. Abseits aller moralischen Einwände, die
gegen eine derartige Vorgangsweise zu erheben sind, stellt sich aber auch die
Rechtsfrage, welche nunmehrigen BZÖ-Mitglieder in der Bundesregierung in
welcher Höhe für welche Verbindlichkeiten der FPÖ haften bzw. ob das jener
korrekte Umgang mit Finanzen und Verpflichtungen ist, den zumindest die
Österreicherinnen und Österreicher, wenn schon nicht der Bundeskanzler, von
Regierungsmitgliedern zu Recht erwarten.
Verschärft
wird diese Situation dadurch, dass die FPÖ schon in der Vergangenheit sich
durch einen vorsichtig gesagt eher nachlässigen Umgang mit Finanzen
„auszeichnete“. Gerüchten zufolge ist die Parteienfinanzierung der FPÖ-Kärnten
auf mehrere Jahre hinaus verpfändet. Der Umgang mit Parteifinanzen der FPÖ-NÖ
wurde sogar gerichtsanhängig. Es stellt sich die Frage, ob der für die
Vollziehung des Parteienfinanzierungsgesetzes und anderer relevanter Gesetze
zuständige Bundeskanzler Schüssel, bevor er die BZÖ in der Regierung
akzeptierte, prüfen ließ, ob durch den Austritt der nunmehrigen
BZÖ-Regierungsmitglieder nicht eine vorsätzliche Verkürzung von Gläubigerinteressen
eingetreten ist. Weiters stellt sich die Frage, ob Wolfgang Schüssel überhaupt
in der Lage und Willens ist, diese sensiblen Gesetze – es geht um den Umgang
mit Steuergeld in der Höhe von Millionen Euro – objektiv und gesetzeskonform zu
vollziehen.
Zu
einem weiteren Unsicherheitsfaktor für diese Regierung wird in Zukunft auch der
Bundesrat werden. Zum einen politisch, weil ÖVP und BZÖ im Bundesrat über keine
Mehrheit mehr verfügen, nachdem drei der bisherigen fünf FPÖ-Bundesräte nach eigenen
Angaben bei der FPÖ verbleiben werden. Zum anderen aber auch rechtlich. Für die
Bildung einer Bundesratsfraktion braucht es mindestens fünf Bundesräte, die auf
Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt wurden. Inhaltlich
besteht der Sinn einer Fraktion darin, geschlossen politisch aufzutreten, was
bei den BZÖ- und FPÖ-Bundesräten nicht zu erwarten ist. Sollte – korrekterweise
– die FPÖ-Bundesratsfraktion daher aufgelöst werden, sind in Folge weder FPÖ
noch BZÖ in den Bundesratsausschüssen vertreten, wodurch SPÖ und Grüne dort
eine Mehrheit hätten. Sollte die bestehende Fraktion trotzdem aufrechterhalten
werden, würde die Willensbildung im Bundesrat verzerrt und würden alle
Beschlüsse den Bundesrates in Zukunft verfassungswidrig zustande kommen. Die
SPÖ würde Gesetze, die unter Aufrechterhaltung der FPÖ-Fraktion im Bundesrat
beschlossen werden, jedenfalls als verfassungswidrig anfechten.
All das zeigt, dass der fliegende Wechsel zum BZÖ und die Fortsetzung der Regierung durch Wolfgang Schüssel nichts anderes ist als ein – wenn auch für ihn nicht untypisches – „Vabanque-Spiel“ mit mehr als ungewissem Ausgang. In rechtlicher, politischer und demokratiepolitischer Hinsicht. Die Regierungsarbeit wird weiterhin von Stillstand