Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 12

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Kommission in Angelegenheiten der betrieblichen Umweltförderung und Umweltförde­rung im Ausland

Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung

Umweltrat

Kommission JI/CDM Programm Kyoto Ziel

Die Rechtsvorschriften stellen hiebei entweder auf die Vertretung einer „politischen Partei im Hauptausschuss des Nationalrates“ oder auf „im Hauptausschuss vertretene Parteien“ oder auch auf „im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Klubs“ ab. Welches sind jeweils die entsendungsberechtigten Rechtsträger im Sinne dieser drei unterschiedlichen Formulierungen und wer ist jeweils das entsendungsberechtigte Organ, das die Entsendung mitzuteilen hat? Teilen Sie die seinerzeit im Zusammen­hang mit dem Liberalen Forum vertretene und in der Praxis auch vollzogene Rechts­ansicht, dass in diesem Sinne entsendungsberechtigt nur Parteien sind, die auf Grund einer Nationalratswahl im Nationalrat und Hauptausschuss aktuell vertreten sind? Wenn nein, wie begründen Sie die gegenteilige Rechtsansicht? Welche Parteien sind beispielsweise aufgrund dessen in welchem Stärkeverhältnis in Zukunft im Nationalen Sicherheitsrat, Datenschutzrat, ORF-Stiftungsrat, Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und Bundesheer-Beschwerdekommission vertreten? In welchen dieser Einrichtungen verlieren die Regierungsparteien ihre Mehrheit, wenn die gleiche Rechtsauffassung wie seinerzeit beim Liberalen Forum vertreten wird?

4. Trifft es zu, dass im Falle der Gründung des Liberalen Forums das Bundeskanzler­amt die Rechtsauffassung vertreten hat, dass diese politische Partei, die nicht für den Nationalrat kandidiert, sondern sich aus Abgeordneten einer anderen Partei gebildet hatte, keinen Anspruch auf Parteien- und Parteiakademiefinanzierung gehabt habe und dies damit begründet wurde, dass aus den Bestimmungen in ihrem Zusammenhang eindeutig hervorgehe, dass nur solche politische Parteien Anspruch auf Finanzierung hätten, die auf Grund einer Kandidatur zum Nationalrat nach der Nationalratswahl im Nationalrat mit zumindest fünf Abgeordneten vertreten sind?

5. Steht demnach dem BZÖ eine Finanzierung nach dem Parteiengesetz oder dem Publizistikförderungsgesetz zu? Wenn ja, warum vertreten Sie nunmehr eine andere Rechtsauffassung als sie seinerzeit das Bundeskanzleramt beim Liberalen Forum vertreten hat und wie hoch ist die Finanzierung?

6. Steht der FPÖ (alt) eine Finanzierung nach dem Parteiengesetz oder dem Publizis­tikförderungsgesetz zu? Wenn ja, wie begründen Sie dies angesichts dessen, dass die FPÖ nicht mehr das gesetzliche Erfordernis erfüllt, über „mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke)“ im Nationalrat zu verfügen? Wie hoch ist die Finanzierung?

7. Angesichts dessen, dass sich einzelne Ihrer Regierungsmitglieder einer Partei ent­ledigt haben, die über einen hohen Schuldenstand verfügt, um dadurch einer Haftung zu entgehen bzw. die Gläubiger in ihren Ansprüchen zu verkürzen: Werden Sie um­gehend die Entlassung eines solchen Regierungsmitglieds veranlassen, wenn gegen es im Zusammenhang damit strafrechtliche Anklage erhoben wird?

8. Mit Sicherheit ist damit zu rechnen, dass gegen einzelne Ihrer Regierungsmitglieder im Zusammenhang mit der Abspaltung des BZÖ zivilrechtliche Haftungsklagen in Milli­onen-Euro-Höhe eingebracht werden. Können Sie garantieren, dass diese Regierungs­mitglieder davon völlig unbeeinflusst ihre Arbeit im Interesse der Republik fortsetzen werden?

9. Sie haben von den FPÖ/BZÖ-Abgeordneten eine schriftliche Garantie für die Umset­zung des Regierungsabkommens und die Umsetzung der EU-Präsidentschaft verlangt.


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